Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Hospitälern u. s. w.), welche im Großherzogthume selbst bestehen, in allen 
Fällen, wo sie wegen außenstehender Schulden als Kläger auftreten, die Frei- 
heit von Gerichtskosten zugestanden und es ist diese Befreiung der Kirchen, 
Schulen, milden Stiftungen und aller Institute, welchen die Rechte milder 
Stiftungen schon ertheilt sind, oder noch ertheilt werden, im Gesetze einer 
allgemeinen Sportel= und Gebühren-Tare für die Gerichts= und Verwaltungs- 
Behörden vom Jahre 1833 KF. 4, Ziffer 5 und ebenso im Gesetze einer allge- 
meinen Sportel= und Gebühren-Taxe u. s. w. vom 27. April 1836 F. 5, 
Ziffer 9 mit ausdrücklicher Beziehung auf daes Gesetz vom 17. Juni 1823 
nicht allein wiederholt anerkannt, sondern auch auf den Fall sonstiger Anträge 
erstreckt worden. 
Weil nun im F. 5 Ziffer 9 des Gesetzes über die Sporteln und Gebühren 
der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden vom 1. Dezember 1840 
„Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle Institute, 
denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder noch ertheilt 
werden, wenn sie klagend auftreten, oder Sühneversuche beantragen, in- 
gleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistungen an Kirchen, 
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen“ 
für sportelfrei erklürt werden, ohne auf das Gesetz vom 17. Juni 1823 Be- 
zug zu nehmen, so ist Zweifel darüber entstanden, ob seit der Promulgation 
dieses Gesetzes der in den gedachten älteren Gesetzen zwischen inländischen und 
ausländischen Kirchen u. s. w. gemachte Unterschied fortbestehe und namentlich 
auch auf Anträge für Abhaltung von Sübne-Terminen und Behufs der Aner- 
kennung der Leistungen an solche Institute, deren jene älteren Gesetze ausdrücklich 
nicht gedenken, zu beziehen sey. 
Behufs gleichförmiger Anwendung wird daher die angeführte Bestimmung 
im F. 5 Ziffer 9 des Sportelgesetzes vom 1. Dezember 1810 auf dem Grunde 
des F. 18 desselben doktrinell dahin erklärt: 
daß im Sinne derselben nur die im Großberzogthume bestebenden Kirchen, 
Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, keineswegs aber ausländische 
Jnstitute dieser Art, und zwar ebensowenig bei Anträgen auf Sühne- 
Termine und bei Verbandlungen wegen Anerkennung der an sie zu ma- 
chenden Leistungen als in dem Falle, wenn sie klagend auftreten, auf 
Sportelfreibeit Anspruch haben. 
Eisenach am 18. Juni 1832. 6 
Großherzoglich Sächsisches T#ppellations-Gericht. 
von Mandelslob.
	        
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