Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 7. Juli 1852. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Bei der Bedeutung, welche die Auswanderung nach überseeischen Ge- 
genden neuerer Zeit auch in dem Großberzogtbume erlangt hat und bei der 
für den Einzelnen bestebenden Schwierigkeit, die zu Beurtheilung der hierbei 
einschlagenden Verhältnisse nothwendige Kenntniß sich zu verschaffen und somit 
seine Interessen genügend selbst zu wahren, hat das unterzeichnete Staats-Mi- 
nisterium sich für verpflichtet erachtet, diese Angelegenheit einer polizeilichen 
Ueberwachung zu unterwerfen. Dem gemäß wird mit Genehmigung Sr. König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet: 
1) Vom 1. Oktober d. J. an ist im Großherzogthume die gewerbsmäßige 
Beförderung der Auswanderer nach überseeischen Hüfen bei Vermeidung 
einer Strafe von funfzig Thalern oder entsprechendem Gefängniß nur 
Personen gestattet, welche hierzu von dem unterzeichneten Ministerium 
besondere Konzession erhalten haben. 
Das Gesuch um Verleihung einer solchen Konzession ist bei dem betref- 
fenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor einzureichen und mit Nachwei- 
sung über den Besitz des Bürgerrechts in einer inländischen Gemeinde, 
guten Leumunds, der zu Abfassung schriftlicher Aufsätze erforderlichen 
Kenntnisse, sowie über die Vermögensumstände des Bittstellers, nicht 
weniger mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß er im Auf- 
trage eines zu Beförderung der Auswandernden in einem Europäischen 
Hafen obrigkeitlich konzessionirten Schiffsrehders, Erpedienten oder Mäk- 
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