Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 7. Juli 1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Bei der Bedeutung, welche die Auswanderung nach überseeischen Ge-
genden neuerer Zeit auch in dem Großberzogtbume erlangt hat und bei der
für den Einzelnen bestebenden Schwierigkeit, die zu Beurtheilung der hierbei
einschlagenden Verhältnisse nothwendige Kenntniß sich zu verschaffen und somit
seine Interessen genügend selbst zu wahren, hat das unterzeichnete Staats-Mi-
nisterium sich für verpflichtet erachtet, diese Angelegenheit einer polizeilichen
Ueberwachung zu unterwerfen. Dem gemäß wird mit Genehmigung Sr. König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet:
1) Vom 1. Oktober d. J. an ist im Großherzogthume die gewerbsmäßige
Beförderung der Auswanderer nach überseeischen Hüfen bei Vermeidung
einer Strafe von funfzig Thalern oder entsprechendem Gefängniß nur
Personen gestattet, welche hierzu von dem unterzeichneten Ministerium
besondere Konzession erhalten haben.
Das Gesuch um Verleihung einer solchen Konzession ist bei dem betref-
fenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor einzureichen und mit Nachwei-
sung über den Besitz des Bürgerrechts in einer inländischen Gemeinde,
guten Leumunds, der zu Abfassung schriftlicher Aufsätze erforderlichen
Kenntnisse, sowie über die Vermögensumstände des Bittstellers, nicht
weniger mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß er im Auf-
trage eines zu Beförderung der Auswandernden in einem Europäischen
Hafen obrigkeitlich konzessionirten Schiffsrehders, Erpedienten oder Mäk-
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