Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 21. Juli 1852.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I.Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. d. Mts. wird
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Kaufmanne Eduard Meyer
hier und dem Handelomanne C. F. Erbert zu Neustadt a./O. die Erlaubuiß
zur Uebernahme und Betreibung von Agenturen der Feuerversicherungs-Gesell-
schaft zu Magdeburg bis auf Widerruf ertheilt worden ist.
Weimar am 30. Juni 1852.
Finaz-Devartement des Großherzoglich Sächschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.
II. Nach §. 32 des Gesetzes über die Gebühren der Sachwalter und
Notare vom 29. Oktober 1840 ist die Bestrafung des gewerbemäßigen Betrie-
bes von Mäklergeschäften und von anderen außergerichtlichen Geschäftsführungen
durch Personen, welche weder Advokaten noch Notare sind, auch landespolizeiliche
Konzession hierzu nicht erlangt haben, von einer vorausgegangenen besonderen
Verwarnung der Betheiligten abhängig. Da diese gesetzliche Bestimmung neben
dem, nur auf förmlich angestellte Mäkler sich beziehenden, Artikel 247 des
Strafgesetzbuchs vom 20. März 1850 auch jetzt noch in Wirksamkeit besteht,
so werden die Orts-Polizei-Behörden hierdurch angewiesen, der unbefugten Aus-
übung der oben bezeichneten Geschäfte nicht nur überhaupt entgegen zu wirken,
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