Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 24. Weimar. 21. Juli 1852. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I.Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. d. Mts. wird 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Kaufmanne Eduard Meyer 
hier und dem Handelomanne C. F. Erbert zu Neustadt a./O. die Erlaubuiß 
zur Uebernahme und Betreibung von Agenturen der Feuerversicherungs-Gesell- 
schaft zu Magdeburg bis auf Widerruf ertheilt worden ist. 
Weimar am 30. Juni 1852. 
Finaz-Devartement des Großherzoglich Sächschen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Cbef. 
Bergfeld. 
II. Nach §. 32 des Gesetzes über die Gebühren der Sachwalter und 
Notare vom 29. Oktober 1840 ist die Bestrafung des gewerbemäßigen Betrie- 
bes von Mäklergeschäften und von anderen außergerichtlichen Geschäftsführungen 
durch Personen, welche weder Advokaten noch Notare sind, auch landespolizeiliche 
Konzession hierzu nicht erlangt haben, von einer vorausgegangenen besonderen 
Verwarnung der Betheiligten abhängig. Da diese gesetzliche Bestimmung neben 
dem, nur auf förmlich angestellte Mäkler sich beziehenden, Artikel 247 des 
Strafgesetzbuchs vom 20. März 1850 auch jetzt noch in Wirksamkeit besteht, 
so werden die Orts-Polizei-Behörden hierdurch angewiesen, der unbefugten Aus- 
übung der oben bezeichneten Geschäfte nicht nur überhaupt entgegen zu wirken, 
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