Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Indem dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zu- 
gleich Steuerpflichtige sowohl, als Steuererheber erinnert und angewiesen, bei 
Entrichtung und Erhebung der betreffenden Steuern die festgesetzten Termine 
genau zu beobachten und übrigens in solcher Beziehung die deshalb bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften sich allenthalben zur Richtschnur dienen zu lassen. 
Weimar am 16. Dezember 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-WMinisteriums. 
Thon. 
II. Zur Ausführung der Vorschrift im §. 21 des Gesetzes vom 20. De- 
zember 1850 (Regierungs-Blatt v. J. 1850, Seite 695 folg.) werden mit 
Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nachstehende, bis auf 
Weiteres geltende Bestimmungen über die Verpflegung und Einquartierung ein- 
heimischer oder fremder Truppen und sonstige für letztere zu übernehmende Lei- 
stungen, sowie über die hierfür zu gewährende Geldentschädigung andurch zur 
Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
1) Die Verpflegung durch den Quartier-Wirth soll bestehen: 
a) bei dem Stabs-Offizier: Morgens: Mittags: Abends: 
in Kaffee und in Suppe, Ge= in Suppe und ei- 
nem warmen Ge- 
b) bei dem Hauptmann: 
Frühstück, But- 
terbrot nebst Bei- 
lage und Liqueur; 
zum Frühstück 
Kaffee, Butter- 
brot und Liqueur; 
) bei dem Subaltern-Offizier: zum Früh- 
stück Kaffee, But- 
terbrot und Li- 
queur; 
  
müße und Fleisch 
und in noch einem 
Gerichte nebst ei- 
ner Flasche Bier; 
in Suppe, Ge- 
müße und Fleisch 
und noch einem 
Gerichte nebst ei- 
ner Flasche Bier; 
in Suppe, Ge- 
müße und ½ 
Pfund Fleisch 
nebst einer Flasche 
Bier; 
  
richte nebst einer 
Flasche Bier; 
in kalter Fleisch- 
speise nebst einer 
Flasche Bier; 
in kalter Fleisch- 
speise nebst einer 
Flasche Bier; 
-Sdbdion pI20 balnllune
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.