Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Vereinsgewicht. 
Artikel 8. 
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehr der Post-Vereins- 
staaten gilt als Gewichtseinheit das Jollpfund (500 französische Grammen). 
Münzw ährung. 
Artikel 9. 
Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen 
Postbehörde, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere 
Währung besteht, als die des 14 Thaler-, des 20 Gulden= und des 24½ 
Gulden-Fußes, werden bis auf Weiteres in Beziehung auf die Zutarirung und 
Abrechnung den Ländern des 14 Thalerfußes gleichgestellt und wird dabei 
durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Ueber die Art der 
Saldirung tritt zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständi- 
gung ein. 
Abrech n u n 9. 
Artikel 10. 
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. 
ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von welcher 
sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrech- 
nung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. 
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Porto-Betrag ist nach 
Maßgabe des Artikel 9 in der Währung des Landes, in welchem das Porto 
zu erheben ist und falls innerhalb eines Postgebietes verschiedene Münzwährun- 
gen bestehen, in der verabredeten Währung anzusetzen und bei der Abrechnung 
die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Porto-Betrages zu leisten. 
Briefpo sst. 
I. Briefverkehr. 
a) In ternationale Vereins-Korrespondenhz. 
Gemeinschaftliches Vorto. 
Artikel 11. 
Die sämmtlichen nach Artikel 1 zu dem deutsch-österreichischen Postvereine 
gehörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internatio- 
nale Vereins-Korrespondenz und Zeitungs-Spedition Ein ungetheiltes 
Postgebiet darstellen.
	        
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