Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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In Folge dessen soll diese Korrespondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Ter- 
ritorial-Grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Porto-Taren 
belegt werden. 
Bedeutung der Bezeichnung Vereins-Korrespondenz. 
Artikel 12. 
Unter Vereins-Korrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins- 
staaten unter sich (innere Vereins-Korrespondenz) als auch die Wechsel-Korre- 
spondenz eines Vereinsstaates mit dem Auslande (äußere Vereins-Korrespondenz) 
zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob dieselbe nur einen Vereinsbezirk oder 
deren mehre berührt. 
Bezug des Portoo. 
Artikel 13. 
Das Porto, welches nach den Vereins-Taren sich ergiebt, hat jede Postver- 
waltung für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt 
werden, es mögen diese Briefe frankirt seyn oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Dienst-Korrespondenz behandelten 
Sendungen werden auch am Bestimmungsorte als solche behandelt. 
Hinwegsallen des Transit-Porto. 
Artikel 13. 
Die Erhebung eines besonderen Transit-Porto von den Korrespondenten 
hört auf für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebietes sich bewegende Kor- 
respondenz. 
Transit-Gebühr. 
Artikel 18. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transit-Gebühren der einzelnen Post- 
verwaltungen treten folgende Bestimmungen ein: 
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als 
einzeln transitirenden Korrespondenz mit ½ Silberpfennig pro Meile 
bis zu einem Marimum von 7 Pfennigen oder dem entsprechenden Be- 
trage in der Landesmünze pro Loth netto bemessen; 
b) Retour-Briefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzband-Sendungen und 
Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen werden dabei 
nicht in Ansatz gebracht; 
) jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge 
der nach Maßgabe ihrer Transit-Strecke in direkter Entfernung sich er- 
gebenden Gebühr berechtigt;
	        
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