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d) der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Korrespondenz-Gat-
tung schließt den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus;
Ke) das Transit-Porto vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto
bezieht.
Vergütung der Trausit= Gebühren.
Artikel 16.
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 ausgemittelten Transit-Gebüh-
ren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen und spätestens nach Ablauf
eines Jabres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des glei-
chen Verhältnisses zu firiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf
anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-
Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweiti-
gen Ermittelung erforderlichen Zeitraumes nach dem bis dahin verabredeten.
Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird je-
doch nachträglich ausgeglichen und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit
welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse ein-
getreten ist.
Vereinec-Briefporto---Taren.
Artikel 17.
Die gemeinschaftlichen Porto-Taxen für die internationale Vereins-
Korrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden
und für den einfachen Brief (vergl. Artikel 18) betragen:
bei einer Entfernung
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. Konventions-Münze oder
20 ODJ 2 .6 = „Reichswährung, je nach
über 20 - 3 - 9 der Landeswährung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig
eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständnisse
der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Tar-Progression.
Artikel 18.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein
Loth (/80 des Zollpfundes) wiegen.