Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das 
Porto für einen einfachen Brief zu erheben. 
Besörderung mit der Briefpo fl. 
Artikel 19. 
Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke 
ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer 
weiteren Beförderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief- 
oder als Fahrpost-Sendungen. 
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sen- 
dungen werden ohne Unterschied des Gewichtes mit der Briefpost weiter beför- 
dert und sowohl hinsichtlich der Taxirung als auch in Betreff des Porto-Be- 
zuges als Briefpost-Sendungen behandelt. 
Frankirun g. 
Artikel 20. 
Für die Wechsel-Korrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der 
Regel die Vorausbezahlung des Porto Statt finden, und die Erhebung sobald 
als thunlich durch Franko-Marken geschehen. 
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Korrespondenz mit dem 
Auslande zulässig. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Korrespondenz innerhalb 
des Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande Statt, bei welchen eine 
gänzliche Frankirung gestattet ist. 
Un fran kirte Brieffe. 
Artikel 21. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Porto-Tare erhalten. 
Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarif- 
mäßige Porto ist nebst dem Ergänzungs-Porto der gleiche Zuschlag vom Em- 
pfänger einzuziehen. 
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der An- 
nahme des Briefes. 
Kreuzband= Sendun gen. 
Artikel 22. 
Für Kreuzband-Sendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und 
der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der
	        
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