Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Entfernung nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silbpf.) pro Loth 
im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Brief-Porto erhoben. 
Einschaltungen irgend welcher Art, sie moͤgen auch nur in Ziffern bestehen, 
oder mittelst eines Stempels und dergleichen bewirkt werden, haben die Aus- 
tarirung der Kreuzband-Sendungen mit dem gewöhnlichen Brief-Porto zur Folge. 
Hiervon ausgenommen sind Korrektur-Bogen. Diese können gegen Erlegung 
des Kreuzband-Porto versendet werden, falls dieselben keine anderen Aenderun- 
gen und Zusätze enthalten als die zur Korrektur gehörigen. 
Kreuzband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt 
und tarirt und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen 
werden. 
Waarenproben und Muster. 
Artikel 23. 
Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt auf- 
gegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht 
ersichtlich ist, wird für je 2 Loth das einfache Brief-Porto nach der Entfer- 
nung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung 
kommen soll, nur ein ein facher Brief angehängt werden, welcher bei der Aus- 
tarirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist 
der Brief schwerer, so wird die Sendung als gewöhnliche Briefpost-Sendung taxirt. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 
Loth als Briefpost-Sendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. 
Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das 
bezügliche Marimum. 
Rekommandirte Briefe. 
Artikel 21. 
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von 
dem Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommanda- 
tions-Gebühr von 6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Ent- 
fernung und das Gewicht voraus zu bezahlen. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem 
Adressaten (Retour-Rezepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden 
Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 
2 Sgr. zu erheben. 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Muster-Sendungen ist gestattet. 
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten 
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