Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Erpreß-Briefes leistet die 
Postbehörde keine Entschädigung. 
Porto--Freiheiten. 
Artikel 27. 
Die Korrespondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien 
der Post-Vereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. 
Artikel 26. 
Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert 
die Korrespondenzen in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten (Offzial- 
Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebietes 
mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem 
Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit vorgeschrieben 
ist, als Offizial-Sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, 
auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht 
innerhalb des Gebietes des deutsch -österreichischen Postvereins die Porto-Freiheit 
bis zum Gewichte von einem Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sen- 
dungen zwischen öffentlichen Behörden Statt finden, mit amtlichem Siegel ver- 
schlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Be- 
zeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit.“ 
Artikel 29. 
Die dienstlichen Korrespondenzen der Postbehörden und Postanstal- 
ten unter sich und an Privat-Personen, ferner die amtlichen Laufschreiben der 
Postanstalten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben 
von Privat-Personen müssen nach dem Briefpost-Tarif frankirt werden. Ergiebt 
sich, daß die Reklamation durch das Versehen eines Postbeamten herbeigeführt 
worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. 
Artikel 30. 
Briefe an die im aktiven Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel 
(Wachtmeister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei 
befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhn- 
lichen Porto-Zahlung. 
Artikel 31. 
Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit 
zu erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grund- 
satz gelten, daß außer den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen 
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