Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Aufgabe-Postamte zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so 
wird von dem Postamte des Bestimmungsortes das für die Hinsendung ange- 
setzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückge- 
rechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche 
dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu 
Gunsten der eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
Artikel 35. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich 
auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen 
(reklamirte Briefe), werden wie solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, 
von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben 
werden, wobei jedoch nur die Tare für frankirte Briefe ohne Zuschlag in An- 
wendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder 
sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme 
hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestim- 
mungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle 
die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 34) einzu- 
treten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt 
werden kann und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der 
Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in 
Anrechnung gebracht werden, welchk von dieser bei der Auslieferung an die 
rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung 
als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations- 
Gebühr findet dabei nicht Statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher 
Weise wie bei Briefen verfahren und die für jene Gegenstände festgesetzte er- 
mäßigte Tare angewendet. 
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren. 
Artikel 36. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dür- 
fen für die Beförderung der internationalen Vereins-Korrespondenz keinerlei 
weitere Gebühren erhoben werden und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der 
Bestellgebühr denjenigen Post-Administrationen, bei welchen eine solche noch 
besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch
	        
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