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über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden und es werden viel-
mehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thun-
lichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen.
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht
ausgeschlossen.
b) Korrespondenz mit fremden Ländern.
Artikel 37.
Die Vereins-Korrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Be-
handlung wie die internationale Vereins-Korrespondenz. Dabei tritt dasjenige
Postamt an der Grenze, wohin die Korrespondenz nach den Vereinsstaaten un-
mittelbar gelangt, in das Verhältniß eines Aufgabeamtes und dasjenige, wo
sie auszutreten hat, in das eines Abgabeamtes.
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltun-
gen gegen Entschädigung abgetreten werden.
Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt
geschlossene Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten sich, diesen.
Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu gestatten.
Eine geringere Entschädigung als das Vereins-Porto kann dabei im
Wege besonderer Vereinbarung festgesetzt werden.
Die Art.. 21 erwähnten Porto-Zuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben
bei der Korrespondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem deutsch-österreichischen Postvereine nicht
angehören, werden zum Auslande gerechnet und es finden auf den Postverkehr
mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit
den außerdeutschen Staaten gelten.
Artikel 38.
Für solche Korrespondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit
in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwär-
tig zwischen der Vereins-Postverwaltung, welche den Trajekt in Anspruch
nimmt und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehalt-
lich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig
für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen
Transitporto-Sätze verbleiben.
Artikel 39.
Die tranfitirende fremdländische Korrespondenz mit anderen fremden Stag-
ten wird bei dem Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die