Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Vereins-Korrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den frem- 
den Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in direktem 
Verkehre stehen, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postver- 
waltungen überlassen bleiben. In so weit auf Grund der mit fremden Staaten 
bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden 
Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegen- 
wärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen 
bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für 
den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der 
Grenz-Postanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßi- 
gung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 
Artikel 40. 
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden 
Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt und die neue Fassung nach den 
Bestimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschlusse neuer Ver- 
träge ist Folgendes maßgebend: 
a) die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reziprozität ab- 
zuschließen; 
b) die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, so weit sie 
den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden 
Staate in keinem direkten Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Ver- 
tragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf; 
in der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den 
Tarif und Porto-Bezug, so weit es sich um den deutschen Porto-Antheil 
handelt, auf die gesammte Vereins-Korrespondenz Anwendung zu finden. 
Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig 
oder dem Interesse des deutschen Postverkehrs entsprechend, von jenen 
Bestimmungen abzuweichen, so kann dieses nur mit Zustimmung von drei 
Viertbeilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der 
Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf 
den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. 
Dagegen findet die zu bedingende Porto- Ermäßigung auf die Korrespon- 
denz derselben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch auf 
Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonst zu erwirkenden 
Vortheilen; 
außer dem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den 
Vertrag schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung 
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