Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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tungen und Journale, sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränu- 
meranten. 
Vereinsländische Jeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden. 
Artikel 2. 
Die Postverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Vereinsstaate 
erscheinenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, 
bei derjenigen Postverwaltung zu bestellen, in, deren Gebiete der Verlagsort ge- 
legen ist. Hierbei bleibt der Vereinbarung der betheiligten Post-Administra- 
tionen überlassen, die einzelnen Postämter zu bezeichnen, bei welchen die Be- 
stellung erfolgen kann. 
Zeitungspreis= und Debits-Veränderungen jeder Art werden die Postan- 
stalten möglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mit- 
theilen. 
Artikel 13. 
Die Versendung hat direkt nach Bestimmung des bestellenden Postamtes 
zu erfolgen. 
Artikel 3. 
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als 
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch 
auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbe- 
dingungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termines 
an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu 
erfolgen, daß das Poslamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten 
Termine erhält. 
Artikel 18. 
Wird bei dem Empfange eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestell- 
ten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Post- 
amte und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt 
wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genom- 
menen Vergütung nachzusenden. 
Artikel 16. 
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zei- 
tungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten 
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