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Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte
halbscheidig getheilt.
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet fin-
det nicht mehr Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes
Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehö-
riges, Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende
Transit-Gebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions-Gebühr in
Aufrechnung zu bringen.
Artikel J7.
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen
und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versen-
dung erfolgt, dahin bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mitthei-
lung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche
Speditions-Gebühr fünfzig Prozent von dem Preise, zu welchem die
versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-
Preis), jedoch soll
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder siebenmal erscheinen, die
Speditions-Gebühr wenigstens 3 Gulden Konventions-Geld oder
2 Thaler Preuß. und höchstens 9 Gulden Konventions-Geld oder
6 Thaler Preuß.,
b) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche er-
scheinen, wenigstens 2 Gulden Konventions-Geld oder 1 Thaler
10 Silbergroschen Preuß. und höchstens 6 Gulden Konventions-Geld
oder 4 Thaler Preuß. betragen;
2) für nichtpolitische Zeitungen und Journale beträgt die Speditions=
Gebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Mari-
mum fünfundzwanzig Prozente des Netto-Preises, zu welchem das
absendende Postamt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht.
Artikel As.
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions=
Gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem
Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen.