Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Artikel Ag9. 
Die in Artikel 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditions-Gebühr begreift 
nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller 
in sich, vielmehr steht dem Abgabe-Postamte frei, für diese Ablieferung eine an- 
gemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren als dem bereits 
bestehenden Betrage. 
Artikel 30. 
Das bestellende Postamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine 
Zeitung oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Ein- 
gang und Richtigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
Artikel S1. 
Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, 
zu erscheinen aufhört, oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, 
in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Spe- 
ditions-Gebühr, der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Er- 
satz gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Artikel 62. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsen- 
dung (nach der Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs- 
oder des Verlags-Ortes zu erfolgen und haben die betreffenden Postanstalten 
sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nach- 
sendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke belegenen Orte 
entrichtet der Besteller bis zum Schlusse des Abonnements-Termines zu Gunsten 
derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, 
so wie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, 
eine zwischen beide gleichmäßig zu theilende Gebühr von 30 Kr. Konventions-= 
Münze oder 10 Silbergroschen. 
Die zwischen den Zeitungs-Redaktionen zu versendenden Tauschblätter sind 
wie Kreuzband-Sendungen zu behandeln. 
Auslänrische und nach dem Auslande beflimmte vereinsländische Zeitungen. 
Artikel 33. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten 
vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der 
33“
	        
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