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der Landeswährung angegebene oder darauf reduzirte Summe zu vertreten.
Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist,
wird Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von
10 Silbergroschen oder 30 Kreuzern für jedes Pfund der Sendung oder den
Theil eines Pfundes und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen in-
nerhalb dieser Grenze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in
Anspruch genommen werden.
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei
Fahrpost-Stücken unzulässig.
Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postverwaltung ob,
welcher das Postamt der Aufgabe untersteht.
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben
Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles
den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust
oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Ge-
genbeweises diejenige Postanstalt, welche die Sendung von der vorhergehenden
Postanstalt unbeanstandet übernommen hat und weder die Ablieferung an den
Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberliefe-
rung an die nachfolgende Vereins-Postanstalt nachzuweisen vermag.
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei
Vereins-Postbezirken gewechselten Fahrpost-Sendungen, ohne Unterschied, ob der
Verlust im Postbezirke der Aufgabe oder im Bezirke einer anderen Postanstalt
Statt gefunden hat und ohne Rücksicht darauf, ob in den betreffenden Bezirken
für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen abweichende Vorschriften be-
stehen.
Nach nah m e n.
Artikel 63.
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins-Postanstalt
Beträge bis zur Höhe von 50 Thlrn. oder 75 Fl. (87 / Fl. rhn. W.) nach-
genommen werden.
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rück-
scheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf
nicht eher erfolgen, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einls-
sung erfolgt sey, zurückgekommen ist.