Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

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Gesch,
betreffend  die  Wahlzeit  der  Ortsvorsteher  während  des  Krieges.  Vom  26.  Juli  1916.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  Wir,  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Die  Wahlzeit  der  nach  Art.  55  Satz  1  und  Art.  71  der  Gemeindeordnung  vom
28.  Juli  1906  (Reg.  Bl.  S.  323)  gewählten,  zur  Zeit  im  Amte  befindlichen  Ortsvorsteher
wird,  wenn  sie  an  einem  früheren  Zeitpunkt  zu  Ende  gehen  würde,  bis  zum  1.  Oktober
  1918  verlängert.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  26.  Juli  1916.
Wilhelm.
Weizsäcker.  v.  Marchtaler.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Habermaas.  Pistorius.

 

Bekannlmachung  sämtlicher  Minislerien,
betreffend  Anderungen  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  millleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.
Vom  29.  Juli  1916.

Die  unterm  20.  November  1907  (Reg.  Bl.  S.  790)  bekannt  gegebenen  Grundsätze
für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  erfahren
zufolge  Beschlusses  des  Bundesrats  (zu  vergl.  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von
1914  S.  624  und  von  1916  S.  115)  folgende  Anderungen:

1.  §  15  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:
Während  eines  Krieges  sind  Militäranwärter,  solange  sie  sich  im  aktiven  Militärdienst
  befinden,  als  verhindert  anzusehen,  sich  rechtzeitig  um  eine  Stelle  zu  bewerben,