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Gesch,
betreffend die Wahlzeit der Ortsvorsteher während des Krieges. Vom 26. Juli 1916.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Wahlzeit der nach Art. 55 Satz 1 und Art. 71 der Gemeindeordnung vom
28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323) gewählten, zur Zeit im Amte befindlichen Ortsvorsteher
wird, wenn sie an einem früheren Zeitpunkt zu Ende gehen würde, bis zum 1. Oktober
1918 verlängert.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 26. Juli 1916.
Wilhelm.
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
Bekannlmachung sämtlicher Minislerien,
betreffend Anderungen der Grundsätze für die Besetzung der millleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen
bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Vom 29. Juli 1916.
Die unterm 20. November 1907 (Reg. Bl. S. 790) bekannt gegebenen Grundsätze
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins erfahren
zufolge Beschlusses des Bundesrats (zu vergl. Zentralblatt für das Deutsche Reich von
1914 S. 624 und von 1916 S. 115) folgende Anderungen:
1. § 15 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst
befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu bewerben,