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BZekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben auf dem Grunde von
Verhandlungen, welche zwischen den bei dem gemeinschaftlichen Appellations=
Gericht betheiligten Staatsregierungen wegen gegenseitiger Zulassung der Advoka-
ten zur Kriminalpraxis Statt gefunden haben, im Einverständniß mit Ihren
Durchlauchten den Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt um Schwarzburg-
Sondershausen Folgendes zu verordnen gnädigst geruhet:
1) Sämmtlichen Rechtsanwälten des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-
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Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürsten-
thumes Schwarzburg-Sondershausen wird die gesammte Kriminal-
praxis (also nicht blos die Vertheidigung) vor allen Gerichtsstellen
der genannten Staaten mit Einschluß der Einzelgerichte gestattet.
An dieser gegenseitigen Zulassung nehmen auch die auf dem Grunde der
Art. 24 unter A und 18 unter B des Staatsvertrages vom. 1850
bei den gemeinschaftlichen Gerichten angestellten, bezüglich noch anzustel-
lenden Anwälte Theil und werden insoweit die betreffenden Bestimmun-
gen des allegirten Vertrages hierdurch aufgehoben.
Auch diejenigen Staatsdiener, welche die juristische Staatsprüfung be-
standen oder den juristischen Doktor-Grad erlangt haben, sowie die bei Be-
hörden beschäftigten oder auf der Expedition von Anwälten arbeitenden
Auditoren und Accessisten werden zu Vertheidigungen vor sämmtlichen
Gerichtsstellen der zu einer gemeinschaftlichen Gerichtsverfassung vereinig-
ten drei Staaten zugelassen, die Accessisten jedoch mit der Beschränkung,
daß denselben die Erlaubniß zu Vertheidigungen nur ausnahmsweise ge-
stattet wird und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an das
Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu
verhandelnde Untersuchungen in Frage sind, von dem Präsidenten des
gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes und soweit es sich um Unter-
suchungen handelt, welche von den Kreisgerichten bezüglich den Einzel-
gerichten geführt werden, bezüglich an erstere in der Appellations-Instanz
gelangen, von dem Direktorium des betreffenden Kreisgerichtes zu er-
theilen.