206
Civil-Plenarsenat (Art. 16, 28) verwiesen werden, wobei wenigstens sieben
Votanten zur Beschlußfassung erforderlich sind.
Den Sitzungen wohnt ein Sekretär bei. Nur bei Sachen, welche zur
Relation und Korrelation ausgesetzt sind, fällt dessen Anwesenheit weg.
IV. Von dem Kriminal-Senate.
Artikel 10.
Der Geschäftskreis des Kriminal-Senates erstreckt sich auf alle, an das
Ober-Appellationsgericht zu irgend einer richterlichen Entscheidung gelangende
Strafsachen, mit Einschluß der Anklagen gegen Staatsdiener wegen Verfassungs-
verletzungen, soweit solche nach einzelnen Landesgesetzgebungen vor das Ober-
Appellationsgericht verwiesen sind (S. Meiningensches Grundgesetz vom 23. Au-
gust 1829 Art. 88, S. Altenburgsches Grundgesetz vom 29. April 1831
§. 37, S. Koburgsches Gesetz vom 23. Dezember 1846, S. Gothaisches
Staatsgrundgesetz vom 26. März 1849 FHF. 94 f. und Beilage IV hierzu,
Staatsgrundgesetz für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie vom 30. Novem-
ber 1849 §. 130, Schwarzburg-Rudolstädtisches Gesetz vom 2. Juni 1848).
Auch die in dem Sachsen-Meiningenschen Gesetze vom 22. Juni 1850 Art. 35,
38 und 43 dem Ober-Appellationsgerichte zugewiesenen Entscheidungen über Ver-
setzungen, Stellung zur Disposition und Suspension der Richterbeamten gehören
zur Zuständigkeit des Kriminal-Senates.
Der Kriminal-Senat erledigt die ihm zukommenden Sachen entweder in
nicht-öffentlicher oder in öffentlicher Sitzung.
Arzikel 11.
Regelmäßig gehören alle diese Sachen vor die nicht= öffentliche Sitzung
des Kriminal-Senates und es soll allwöchentlich wenigstens eine solche Sitzung
gehalten werden.
In der Regel ist diese Sitzung bei der Anwesenheit von fünf Votanten
beschlußfähig.
Es ist bei derselben ein Sekretär anwesend.
Eine Ausnahme tritt jedoch bei denjenigen, noch nach dem ältern Straf-
verfahren zu behandelnden, Strafsachen ein, welche zur Relation und Korrelation
verwiesen werden (Art. 29, 30), und bei denjenigen Strafsachen, welche zur
Entscheidung in einem Kriminal-Plenarsenate ausgesetzt sind (Art. 16, 30).
In diesen Fällen ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Votanten zur Be-
schlußfassung erforderlich.