Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Bei den zur Relation und Korrelation ausgesetzten Strafsachen hat der Prä- 
sident den gewöhnlichen Kriminal-Senat (Art. 2) durch Zuziehung von so viel 
Mitgliedern des Civil-Senates, als zur Herstellung der beschlußfähigen Zahl 
erforderlich sind, zur Vollzähligkeit zu bringen. Auch kommt bei diesen Sachen 
die Anwesenheit eines Sekretärs in Wegfall. 
Artikel 12. 
Oeffentliche Sitzungen des Kriminal-Senates finden in denjenigen Strafsachen 
Statt, welche nach Maßgabe der neuen Strafprozeßordnung, dem Sachsen- 
Koburgschen Gesetze über Preßvergehen vom 8. April 1848 und dem Sachsen- 
Altenburgschen provisorischen Gesetze vom 24. März 1849, die Einführung von 
Schwurgerichten und die Aburtheilung von politischen und Preßvergehen betref- 
fend, öffentlich zu verhandeln sind. 
Bei den nach dem Sachsen-Altenburgschen Gesetze zu verhandelnden Sachen 
ist der Kriminal-Senat bei Anwesenheit von fünf Votanten beschlußfähig; bei 
den nach der Strafprozeßordnung und dem Sachsen-Koburgschen Gesetze zu 
beurtheilenden Sachen sind sieben Votanten erforderlich. 
Bei den öffentlichen Sitzungen ist ein Sekretär gegenwärtig. 
Artibkel 13. 
Vorbehältlich der Berufung eines Kriminal-Plenarsenates zu öffentlicher 
Sitzung (Art. 16) soll der Kriminal-Senat bei öffentlichen Sitzungen bestehen: 
1) wo fünf Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den drei nicht- 
akademischen Mitgliedern des gewöhnlichen Kriminal-Senates (Art. 2) 
und einem akademischen Mitgliede des Gerichtes; 
2) wo sieben Votanten erforderlich sind, aus dem Präsidenten, den gedach- 
ten drei nicht-akademischen Mitgliedern des Kriminal-Senates, einem 
nicht-akademischen Mitgliede des Civil-Senates und zwei akademischen 
Gerichtsmitgliedern. 
Artikel 14. 
Der Präsident hat bei Zusammensetzung des Kriminal-Senates zu den 
öffentlichen Sitzungen rücksichtlich der, nicht schon ohnedieß zu dem gewöhnlichen 
Kriminal-Senate gehörigen, Personen eine angemessene Reihenfolge eintreten zu 
lassen. Insbesondere soll, was die beizuziehenden akademischen Gerichtsmitglie- 
der betrifft, unter den sämmtlichen fünf akademischen Räthen, soweit es möglich 
ist, ein Turnus in der Art beobachtet werden, daß bei mehrtägigen öffentlichen
	        
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