Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

209 
Artikel 20. 
Wenn es die Beförderung der Geschäfte erfordert, kann der Präsident, 
außer den gewöhnlichen allwöchentlichen Sitzungen der Senate, deren mehre in 
der Woche berufen. 
Artikel 21. 
Bei Ansetzung der Tage und Tageszeiten für die Sitzungen soll geeignete 
Rücksicht genommen werden, daß die akademischen Räthe des Gerichtes in ihrem 
Lehrberufe bei der Universität so wenig als möglich Störung erleiden. 
VI. Von dem gewöhnlichen Geschäftsgange bei dem Gerichte. 
Artikel 22. 
Alle bei dem Ober-Appellationsgerichte eingehende Schriften werden von 
dem Präsidenten erbrochen, präsentirt und von einem Sekretär in die Haupt- 
Registrande eingetragen. 
Diese Registrande besteht aus drei Abtheilungen: der Generalien-Registrande, 
Civil-Registrande und Kriminal-Registrande. 
Jede dieser drei Abtheilungen führt besondere fortlaufende Nummern, un- 
ter denen die eingehenden Schriften, je nachdem sie zur Kompetenz der Plenar- 
Versammlung oder eines der beiden Senate gehören, in die betreffende Abthei- 
lung eingetragen werden. 
Diejenigen Sachen, welche nach Art. 7 im Civil-Senate behandelt wer- 
den können, sind in die Generalien-Registrande gehörig. 
Artikel 23. 
Der Präsident vertheilt alsbald die eingegangenen Sachen an die Re- 
ferenten. 
Auf einfache Erinnerungen bei dem Gerichte anhängiger, oder an Spruch- 
Kollegien versendeter Sachen, wegen Nachforderung fehlender Akten, Hinzu- 
fügung nachträglicher Eingänge zu anderen Sachen, Zurücksendung erledigter 
Sachen und überhaupt in ähnlichen, die bloße Beförderung der Geschäfte an- 
gehenden, Fällen kann der Präsident ohne Weiteres selbst das Geeignete ver- 
fügen. Auch die im Art. 210 der Strafprozeßordnung vorgeschriebene Be- 
nachrichtigung des General-Staatsanwaltes kann er sofort selbst anordnen. 
Sonstige, die Sachen selbst nicht unmittelbar betreffende, Zwischenverfügun- 
gen kann geeigneten Falles der Präsident in Gemeinschaft mit dem Referenten 
erledigen. Ebenso kann er auf Antrag des Referenten, wenn er demselben bei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.