Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Altenburg auch auf dem regelmäßigen Geschäftswege erledigt werden, wenn sie 
von der Beschaffenbeit sind, daß sie nach §S. 36 der Jenaischen Oberappellations- 
gerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 nicht zur Zuständigkeit des Ober-Ap- 
pellationsgerichtes gehörten und erst durch das Sachsen-Altenburgsche Gesetz 
vom 27. Januar 1837 dem Gerichte zur Entscheidung überwiesen worden sind 
(S. Altenburgsches Reskript vom 23. Juni 1837.) 
Artikel 30. 
In Anklagesachen gegen Staatsdiener wegen Verfassungsverletzungen (Art. 
10), welche zu einem Erkenntnisse erster oder weiterer Instanz reif sind, soll 
jedesmal Verweisung zur Relation und Korrelation in einem Kriminal-Plenar- 
senate eintreten. Dasselbe soll auch bei den nach Art. 10 gedachten Entschei- 
dungen nach dem Sachsen-Meiningenschen Gesetze vom 22. Juni 1850 geschehen. 
Die Leitung des Verfahrens und Zwischenverfügungen vor dem Enderkennt- 
nisse in diesen Sachen gehören vor den gewöhnlichen Kriminal-Senat und un- 
terliegen dem gewöhnlichen Geschäftsgange (Art. 24.) 
Artikel 31. 
In bedenklichen Fällen kann der Präsident auch die Akten unter allen 
oder einigen Mitgliedern zirkuliren lassen, um eine gründlichere Abstimmung 
vorzubereiten. 
Artikel 32. 
Der Referent hat sodann die Sache regelmäßig binnen vier Wochen nach 
der Zutheilung in dem betreffenden Senate zum Vortrage zu bringen. Er hat 
die Akten angemessene Zeit vor dem Vortrage dem Korreferenten zuzustellen. 
Beide Referenten haben vor dem Vortrage, unabhängig von einander, dem 
Präsidenten ein schriftliches Votum zuzustellen. Der Referent kann dasselbe in 
die Form eines Urtheilsentwurfes einkleiden. In wichtigeren Fällen sollen die 
Vota wenigstens von Seiten des Referenten mit Gründen unterstützt werden. 
Bei Streitigkeiten der Durchlauchtigsten Höfe, welche nach §. 41 der Je- 
naischen Oberappellationsgerichts-Ordnung an das Gericht gelangen, gilt die 
besondere Vorschrift im F. 42 dieser Gerichtsordnung. 
Artikel 33. 
Die auf vorgängige Relation und Korrelation gefaßten Beschlüsse werden 
von dem Präsidenten gleich in der Sitzung, mit Angabe des Tages und der an- 
wesenden Gerichtsmitglieder, auch der Stimmenmehrheit, nach welcher der Be-
	        
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