Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Artikel 45. 
Geht von einem der bei dem Gerichte betheiligten Höfe ein Anmahnungs- 
Reskript zu Beförderung einer, bei dem Gerichte noch unerledigten, Sache ein: 
so hat der Präsident, sofern Säumniß des Referenten vorliegt, demselben eine 
angemessene Frist zur Erledigung der Sache zu setzen. Verläuft diese Frist 
fruchtlos, so ist die Sache anderweit zu vertheilen und Bericht an das Ministe- 
rium des Inspektions-Hofes zu erstatten, welchem, als nächster Dienstbehörde, 
die etwa weiter zu ergreifende Disziplinar-Maßregel vorbehalten bleibt. An- 
stände, welche die Erledigung einer solchen Sache findet, und die wirkliche Er- 
ledigung derselben sind bei dem Hofe, welcher das Anmahnungs-Resfript erlas- 
fen hat, berichtlich anzuzeigen. 
Artikel 16. 
Den vierteljährlich an die bei dem Gerichte betheiligten Höfe einzusenden- 
den Geschäftstabellen ist ein Verzeichniß der Rückstände beizulegen, worin alle 
Sachen, welche sich über acht Wochen in den Registranden befinden und durch 
Ablieferung der Konzepte von Seiten der Referenten noch nicht erledigt sind, 
aufgeführt werden müssen. Bei jeder einzelnen Sache sind die Zeit des Ein- 
ganges und der Austheilung, die Referenten und die ibnen etwa zugegangenen 
Erinnerungen zu bemerken. 
Findet sich bierauf der Inspektions-Hof oder derjenige Hof, aus dessen 
Landen eine Sache an das Gericht gelangt ist, zu einem Anmahnungs-Resfripte 
veranlaßt, so ist nach Vorschrift des vorigen Artikels zu verfahren. 
XIII. Von den Gerichts-Ferien und dem Urlaube des 
Gerichts-Personales. 
Artikel 37. 
Das Ober-Appellationsgericht soll zu Ostern und zu Michaelis eines jeden 
Jahres jedes Mal drei Wochen Ferien haben. Während derselben fallen, so- 
fern nicht schleunig zu erledigende Sachen vorliegen, die nicht-öffentlichen 
Sitzungen des Gerichtes aus. In denjenigen beiden Monaten zu Ostern und zu 
Michaelis, in welche die Ferien ganz oder ihrem größeren Theile nach fallen, 
sollen auch, falls nicht dringliche Sachen vorliegen, die öffentlichen Sitzungen 
wegfallen, so daß im Ganzen regelmäßig nur in zehen Monaten des Jahres 
öffentliche Sitzungen gehalten werden. 
Artikel As. 
Der Präsident kann auf die Ferienzeit und außerhalb derselben bei drin- 
genden Veranlassungen auf acht Tage den Räthen des Gerichtes Urlaub erthei- 
len. Auf dieselben Zeiten kann sich der Präsident selbst beurlauben.
	        
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