Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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„F. 1. Die Militär-Personen haben den militärischen Gerichtsstand in 
„Strafsachen jeder Art nach den in den Staaten, welchen sie angehören, 
„bestehenden Gesetzen. 
„Hierher sind auch Injurien= und Polizei-Sachen, sowie Zoll= und Steuer- 
„Kontraventionen zu rechnen. 
„&. 2. Alle bürgerliche Gerichts= und Polizei-Behörden sind angewie- 
„sen, von den innerhalb ihres Amtsbezirks vorkommenden strafbaren Hand- 
„lungen, wobei Militär-Personen als der Urheberschaft oder Theilnahme ver- 
„dächtig sind) der vorgesetzten Militär-Behörde schleunige Anzeige über den 
„Vorfall zugehen zu lassen, auch derselben und dem betreffenden Militär- 
„Gerichte jede zur Einleitung und Durchführung der strafrechtlichen Untersu- 
„chung nöthige Mittheilung zu machen. 
„H. 3. Obgleich den bürgerlichen Gerichten und Polizei-Behörden über 
„diejenigen Personen, die den militärischen Gerichtsstand in Strafsachen ha- 
„ben, in Ansehung dieser Sachen keine Gerichtsbarkeit zusteht, so sind sie 
„doch zur Ergreifung eilender, zur Sicherung dienender Maßregeln gegen 
„die gedachten Militär-Personen in allen den Fällen befugt und verpflichtet, 
„bei denen Gefahr auf dem Verzuge haftet, d. h. wo kein militärischer Vor- 
„gesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende Besorgniß 
„ohwaltet, daß, falls erst eine Militär-Behörde requirirt oder auch nur der nächste 
„militärische Vorgesetzte um seinen Beistand ersucht werden sollte, die den 
„Umständen nach zu ergreifenden Maßregeln zu spät kommen und ihr Ziel 
„verfehlen würden. 
„&. 4. Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und 
„Polizei-Behörden, wenn Militär-Personen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien 
„oder andere Ercesse erregen, oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit 
„unerlaubten Gewaltthätigkeiten bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen 
„zu begehen im Begriff seyn möchten, denselben nachdrücklich Einhalt zu thun 
„und nöthigen Falles dieselben in Verhaft nehmen und mit einer Anzeige 
„dießfalls an ihre vorgesetzte Militär-Behörde, längstens binnen vier und 
„zwanzig Stunden nach der Verhaftung abliefern lassen. 
„§. 5. Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerli- 
„chen Gerichte und Polizei-Behörden, wenn eine Militär-Person in ihrem 
„Amtsbezirke ein Verbrechen begangen oder sich dessen dringend verdächtig 
„gemacht hat, in den geeigneten Fällen die schleunige Verhaftung des Thä- 
„ters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. Auch müssen in diesen
	        
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