221
„Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizei-Behörden diejenigen Schritte
„thun, welche zur Ausmittelung der Wahrheit und Aufrechthaltung der Be-
„weise gereichen und welche sich nicht ohne Nachtheil bis zur Dazwischenkunft
„der zuständigen Militär-Behörde aufschieben lassen.
„Die Civil-Behörde, welche solche vorläusige Maßregeln ergriffen hat,
„ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel
„der Militär-Behörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhaf-
„tung von Militär-Personen Statt gefunden, so müssen die bürgerlichen Ge-
„richte und Polizei-Behörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den
„Umständen nach irgend geschehen kann, jedenfalls innerhalb der nächsten
„vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, an die zuständige Militär-=
erbnen abgeliefert werden.
Wemn eine Militär-Person wegen eines gemeinen (nicht milita—
„ rischen) Verbrechu in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere
„Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige Militär-Behörde —
„jedoch nur nach Maßgabe der Gesetze des eigenen Landes — befugt, den
„Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das
„bürgerliche Gericht abzuliefern.
„. 7. Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten und so lange nicht
„die Aufstellung des Bundesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde
„beschlossen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bun-
„des-Kriegsverfassung das Bewenden.“
„Die höchsten und hohen Regierungen sind zu ersuchen, den vorstehenden
„Bundesbeschluß alsbald in ihren Staaten auf die geeignete Weise zu ver-
„öffentlichen und der Bundesversammlung hierüber Anzeige zu erstatten.“
so wird vorstehender Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß und Nachach-
tung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 28. Juli 1852.
In Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Sr. Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs,
das Großherzoglich Sächsische Gesammt-Ministerium.
von Watzdorf.
Patent.