Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Die Ergebnisse der auf dem Grunde des Gesetzes über die allgemeine
Einkommensteuer vom 19. März 1851 in diesem Jahre zum ersten Male er-
folgten Einschätzung des Einkommens aus Grundbesit machen eine allgemeine
Revision des Grundeinkommen= Stenerfapitals jedes Ortes, zum Zwecke der Re-
gulirung der betreffenden Orts-Quoten, nothwendig.
Zu den technischen Vorarbeiten für diese Regulirung ist mit höchster Ge-
nehmigung S. Königlichen Hobeit, des Großherzogs, ein Revisions-Kommissar
in der Person des zeitherigen Rittergutspachters Julins Höckner von Balgstedt
bestellt worden, welcher nach Maßgabe der ihm ertheilten Instruktion die Be-
sichtigung und Veranschlagung der sämmtlichen Fluren im Großherzogthume vor-
nehmen wird.
Indem dieses bierdurch zur öffentlichen Kenutniß gebracht wird, erbalten
zugleich sämmtliche betheiligte Behörden die Anweisung, dem gedachten Nevisions=
Kommissar bei seinem Geschäfte jede erforderliche Auskunft und Unterstützung
zu gewähren.
Weimar am 31. Juli 1852.
Finalz Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Wie §. 1 der Ausführungsverordnung vom 19. November 1851 zu
dem Gesetze über die allgemeine Einkommenstener unter Ziffer 2, b vorschreibt,
sollen die Gemeindevorstände bei dem Ablaufe eines jeden Semesters der jedes-
maligen Finanz-Periode — also Ende Juni und Ende Dezembers jedes Jah-
res — den Inhalt der §. S. 17, 18, 19 des gedachten Gesetzes in der dort
näher bezeichneten Weise erinnerlich machen.
Es scheint dieses im laufenden Jahre nicht durchgängig gescheben zu seyn
und werden daber die Großherzoglichen Steuer-Lokal-Kommissionen hierdurch
angewiesen, den Gemeindevorständen ihrer bezüglichen Geschäftsbereiche die Be-
folgung der fraglichen Vorschrift noch besonders einzuschärfen.
Weimar am 2. August 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
StWtaats-Ministeriums.
Thon.