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eines auswärtigen Staates zum Aufruhr oder zur Widersetzlichkeit auffordert,
hat Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Monaten und Geldbuße von zehen
bis hundert Gulden verwirkt.
Artikel 25.
Die Art. 22, 23, 24 finden nur bei jenen Staaten Anwendung, von
welchen der Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen und dieses amtlich be-
kannt gemacht ist.
Nachdem nun von Seiten der Königlich Bayerschen Staatsregierung an-
erkannt worden ist, daß durch die diesseitige Strafgesetzgebung, namentlich durch
die Art. 98, 189, 192 und 108 a linen 2 des Strafgesetzbuches, die Gegen-
seitigkeit in Bezug auf die Art. 22, 23 und 24 des jenseitigen Preßgesetzes
mit der alleinigen Ausnahme gegeben sey, daß im ersten Falle des Art. 24
des letztgedachten Gesetzes die Verfolgung nur auf vorgängigen Antrag des Be-
leidigten eintritt: so wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. Juli 1852.
Erstes und zweites Departement des Großherzoglich
Säêchsschen Staats-Ministeriums.
von Watzdorf.
III. Dem Apotheker Carl Eduard Dreykorn zu Bürgel ist auf Ansuchen
die Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur für die Feuer-Versicherungsgesell-
schaft zu Elberfeld bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 2. August 1852.
Vinanz--Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Dem Posamentirermeister Wilhelm Haase zu Weida ist auf An-
suchen die Erlaubniß bis auf Widerruf ertheilt worden, eine Agentur für die
Feuer-Versicherungsgesellschaft „Colonia“ zu Cöln zu übernehmen.
Weimar am 5. August 1852.
Vinanz- Departement des Großherzoglich Säch sischen
Staats-Ministeriums.
Thon.