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Kegierungs-BGlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 6. Oktober 1852.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
haben zu verordnen nöthig befunden und verordnen demnach, wie folgt:
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1850, die Einführung eines
Strafgesetzbuches und einer Strafprozeßordnung betreffend, ist zwar den zustän-
digen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beamten nachgelassen, bei solchen
Defraudationen von Staatsabgaben und von Gemeindeabgaben, ingleichen bei
solchen Polizei-Vergehen und Forst= und Feld-Freveln, welche eine Geldstrafe
nach sich ziehen, dem Schuldigen, nach Befinden nach vorgängiger Verneh-
mung desselben, die verfallene Geldstrafe anzufordern, es ist jedoch dabei aus-
drücklich vorgesehen, daß dann, wenn der Angezeigte der Strafe sich nicht un-
terwirft, ein Strafverfahren nur nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zu-
lässig sey. Dem entsprechend ist auch im Artikel 16 der Verordnung vom 22.
Mai 1850, die Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1850 über die Neu-
gestaltung der Staatsbehörden betreffend, Verfügung getroffen.
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