Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Kegierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 6. Oktober 1852. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
haben zu verordnen nöthig befunden und verordnen demnach, wie folgt: 
Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. März 1850, die Einführung eines 
Strafgesetzbuches und einer Strafprozeßordnung betreffend, ist zwar den zustän- 
digen Administrativ-, Polizei= und Gemeinde-Beamten nachgelassen, bei solchen 
Defraudationen von Staatsabgaben und von Gemeindeabgaben, ingleichen bei 
solchen Polizei-Vergehen und Forst= und Feld-Freveln, welche eine Geldstrafe 
nach sich ziehen, dem Schuldigen, nach Befinden nach vorgängiger Verneh- 
mung desselben, die verfallene Geldstrafe anzufordern, es ist jedoch dabei aus- 
drücklich vorgesehen, daß dann, wenn der Angezeigte der Strafe sich nicht un- 
terwirft, ein Strafverfahren nur nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zu- 
lässig sey. Dem entsprechend ist auch im Artikel 16 der Verordnung vom 22. 
Mai 1850, die Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1850 über die Neu- 
gestaltung der Staatsbehörden betreffend, Verfügung getroffen. 
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