Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Unterschied, ob auf die gedachten Defraudationen und Polizei-Vergehen Geld— 
strafe allein oder nur wahlweise angedroht ist. 
Die Bezirks Direftoren werden angewiesen, bei den Revisionen der Ge- 
schäftsthätigkeit der Gemeindevorstände und bei Prüfung der von den letzteren, 
nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 19. Juli 1851, jährlich an sie ein- 
zusendenden Verzeichnisse der eingegangenen Anzeigen über Polizei-Vergehen auf 
die Einhaltung der vorgezeichneten Kompetenz-Grenzen durch die Gemeinde- 
vorstände ihre besondere Aufmerksamkeit zu richten. 
So geschehen und gegeben Weimar am 24. September 1852. 
r Carl Friedrich. 
von Watzdorf. 
Verorduung, 
die Anforderung verwirkter Geldstrafen 
durch die Verwaltungsbehörden 
betreffend. 
Ministerial Bekanntmachungen. 
I. Nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministe- 
riums ist dortseits die Errichtung eines mit Niederlagsrecht verbundenen Haupt- 
steueramtes zu Riesa, mit welchem zugleich das in Strehla bestehende Elb- 
zollamt vereinigt werden wird, und dessen Eröffnung am 1. Oktober d. J. be- 
schlossen worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 
24. Mai 1844 (Seite 41 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 6. September 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
III. Von dem unterzeichneten Ministerium wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß dem Lohgerbermeister Eduard Nottrodt zu Auma die 
Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur für die Leipziger Feuer-Versicherungs- 
anstalt und dem Oberwundarzte Gottlob Senf daselbst die Erlaubniß zur Be-
	        
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