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Unterschied, ob auf die gedachten Defraudationen und Polizei-Vergehen Geld—
strafe allein oder nur wahlweise angedroht ist.
Die Bezirks Direftoren werden angewiesen, bei den Revisionen der Ge-
schäftsthätigkeit der Gemeindevorstände und bei Prüfung der von den letzteren,
nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 19. Juli 1851, jährlich an sie ein-
zusendenden Verzeichnisse der eingegangenen Anzeigen über Polizei-Vergehen auf
die Einhaltung der vorgezeichneten Kompetenz-Grenzen durch die Gemeinde-
vorstände ihre besondere Aufmerksamkeit zu richten.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. September 1852.
r Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Verorduung,
die Anforderung verwirkter Geldstrafen
durch die Verwaltungsbehörden
betreffend.
Ministerial Bekanntmachungen.
I. Nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministe-
riums ist dortseits die Errichtung eines mit Niederlagsrecht verbundenen Haupt-
steueramtes zu Riesa, mit welchem zugleich das in Strehla bestehende Elb-
zollamt vereinigt werden wird, und dessen Eröffnung am 1. Oktober d. J. be-
schlossen worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
24. Mai 1844 (Seite 41 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 6. September 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
III. Von dem unterzeichneten Ministerium wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß dem Lohgerbermeister Eduard Nottrodt zu Auma die
Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur für die Leipziger Feuer-Versicherungs-
anstalt und dem Oberwundarzte Gottlob Senf daselbst die Erlaubniß zur Be-