Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Uegierungs-Blatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 32. Weimar. 20. Oktober 1832. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In dem Artikel 24 des zwischen den Staaten des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines einerseits und den Niederlanden andererseits unter dem 
31. Dezember 1851 abgeschlossenen Handels= und Schifffabrts-Vertrages (Num- 
mer 19 des diesjährigen Regierungs-Blattes) ist in Betreff der den genann- 
ten Staaten und beziebungsweise den Niederlanden angehörigen Fabrikanten und 
Handeltreibenden, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem Gebiete des an- 
dern Paciscenten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäftes machen und dort 
Bestellungen aufsuchen wollen, sen es, daß sie mit Mustern oder ohne solche 
reisen, jedoch ohne daß sie selbst Waaren mit sich führen, verabredet worden, 
daß die Unterthanen eines der Zollvereins-Staaten, welche, für eigene Rechnung 
oder für Rechnung eines Hauses im Zollvereine, in den Niederlanden reisen, 
für Betreibung ihres Geschäftes keine andere Abgaben, als eine Patent-(Ge- 
werbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz-Prozenten) jährlich 
entrichten sollen. In Erwiederung dessen sollen die Niederländischen Untertha- 
nen, welche, sey es für eigene Rechnung, sey es für Rechnung eines Nieder- 
ländischen Hauses, im Zollvereine reisen, für Betreibung ihres Geschäftes keine 
andere Abgaben, als eine Patent-(Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern 
jährlich in jedem Zollvereins-Staate entrichten, sofern nicht die zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Pa- 
tent= (Gewerbe-) Steuer weniger beträgt. 
Zur Ausführung dieser Verabredung hat eine nähere Verständigung mit 
der Königlich Niederländischen Regierung über die Form der Gewerbe: Legitima- 
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