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Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 20. Oktober 1832.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In dem Artikel 24 des zwischen den Staaten des deutschen Zoll-
und Handels-Vereines einerseits und den Niederlanden andererseits unter dem
31. Dezember 1851 abgeschlossenen Handels= und Schifffabrts-Vertrages (Num-
mer 19 des diesjährigen Regierungs-Blattes) ist in Betreff der den genann-
ten Staaten und beziebungsweise den Niederlanden angehörigen Fabrikanten und
Handeltreibenden, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem Gebiete des an-
dern Paciscenten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäftes machen und dort
Bestellungen aufsuchen wollen, sen es, daß sie mit Mustern oder ohne solche
reisen, jedoch ohne daß sie selbst Waaren mit sich führen, verabredet worden,
daß die Unterthanen eines der Zollvereins-Staaten, welche, für eigene Rechnung
oder für Rechnung eines Hauses im Zollvereine, in den Niederlanden reisen,
für Betreibung ihres Geschäftes keine andere Abgaben, als eine Patent-(Ge-
werbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 28 Zusatz-Prozenten) jährlich
entrichten sollen. In Erwiederung dessen sollen die Niederländischen Untertha-
nen, welche, sey es für eigene Rechnung, sey es für Rechnung eines Nieder-
ländischen Hauses, im Zollvereine reisen, für Betreibung ihres Geschäftes keine
andere Abgaben, als eine Patent-(Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern
jährlich in jedem Zollvereins-Staate entrichten, sofern nicht die zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses für die Niederländischen Unterthanen bestehende gesetzliche Pa-
tent= (Gewerbe-) Steuer weniger beträgt.
Zur Ausführung dieser Verabredung hat eine nähere Verständigung mit
der Königlich Niederländischen Regierung über die Form der Gewerbe: Legitima-
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