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tions-Zeugnisse, auf Grund deren die Gewerbescheine (Patente) zu den verab-
redeten ermäßigten Sätzen ertheilt werden sollen, sowie über die Form dieser
letzteren Urkunden selbst, Statt gefunden.
Hiernach haben die Angehörigen der Zollvereins-Staaten, welche zur Betrei-
bung ihres Geschäftes in den Niederlanden die Ertheilung eines Patentes zu
dem in dem erwähnten Artikel 24 bezeichneten, ermäßigten Steuersatze nachsu-
chen wollen, Legitimationen in derselben Fassung beizubringen, wie solche für
den betreffenden Verkehr zwischen den Zollvereins-Staaten (Seite 55 des Regie-
rungs-Blattes vom Jahre 1835) vereinbart worden sind. Die Patente, welche
ihnen in den Niederlanden ertheilt werden, erhalten dieselbe Fassung, wie die
Patente der eigenen Niederländischen Unterthanen. Niederländische Unterthanen,
welche in den diesseitigen Staaten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäftes
machen, oder Bestellungen aufsuchen wollen, haben ein Zeugniß in der Form
beizubringen, wie solche das in Holländischer Sprache anliegende Muster ergiebt.
Auf Grund eines solchen Zeugnisses sind ihnen die Gewerbescheine nach den
deshalb bestehenden Formularen wie anderen ausländischen Handelsreisenden
auszufertigen, nur mit dem Unterschiede, daß bei denjenigen, welche nach dem
Gesetze über die Besteuerung Fremder, die im Großherzogthume Handel oder
Gewerbe treiben, vom 27. April 1844 (Seite 33 des Regierungs-Blattes von
demselben Jahre) in Klasse 1 gehören, statt des für diese Klasse in Bezug auf
den ganzen Umfang des Großherzogthumes bestimmten Steuersatzes von 10
Thalern, nur der oben erwähnte Maximal-Betrag von 8 Thalern in Ansatz zu
bringen ist. In den gesetzlichen Vorschriften über die Ertheilung von Gewerbe-
scheinen an Ausländer überhaupt wird durch die bezüglichen Verabredungen hin-
sichtlich der Niederländischen Unterthanen nichts geändert.
Sämmtliche Orts-Polizeibehörden, welche zur Ertheilung der von Jnlän-
dern begehrten Gewerbe-Legitimations-Zeugnisse gesetzlich berufen sind, inglei-
chen die in dem Artikel 32 der Ministerial-Verordnung vom 22. Mai 1850,
Seite 527 des Regierungs-Blattes genannten, zur Ausstellung von Gewerbe-
scheinen an ausländische Handeltreibende ermächtigten Gemeindevorstände werden
daher angewiesen, hiernach allenthalben zu verfahren.
Weimar am 4. Oktober 1852.
Das erste Departement, ##btheilung B. und das dritte
Oepartement des Großherzoglich GSöchäschen
Staats-Winisteriums.
von Watzdorf. Bergfel
für den a0wesenddh rtements. Chef.