Uegierungs- Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar.
23. Oktober 1852.
Nummer 33.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Das in dem F. 55 des Bahnpolizei-Reglements für die Thüringische
Eisenbabn bestimmte höchste Maaß der Fahrgeschwindigkeit erscheint der einge-
tretenen Entwickelung des Eisenbahnwesens nicht mehr überall augemessen. Auf
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird daher, als Nach-
trag zu dem angezogenen F. 55, Folgendes verordnet:
1) bei der Beförderung von Schnell= und Ertra-Zügen darf, einen
normalen Zustand der Bahn vorausgesetzt, die Fabrgeschwindigkeit bis
auf acht Minuten für die Meile gesteigert werden, wenn nicht nur
allen bestehenden allgemeinen, sondern auch den nachstehenden
besonderen Vorschriften gehörig entsprochen wird:
alle Betriebsmittel müssen in einem vorzugs weise tüchtigen Zustande
sich befinden;
3) alle Wagen müssen doppelte elastische Puffer haben;
1) die Fahrzeuge müssen unter einander sowie mit dem Tender so fest ge-
kuppelt seyn, daß sämmtliche Zug= und Puffer-Federn etwas ange-
spannt sind;
5) die nach dem Bahnpolizei-Reglement vorgeschriebene Zahl starker Brem-
sen muß in jedem solchen Zuge um eine vermehrt werden;
6) in einem solchen Zuge dürfen nicht mehr als höchstens dreißig Wagen-
arxen befördert werden.
Weimar am 5. Oktober 1852.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
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