Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Nikolaus Schlum- 
berger und Comp., Fabrikinhaber und Maschinen-Verfertiger, wohnhaft zu 
Guebwiller, Departement Oberrhein in Frankreich, auf dessen durch den Ban- 
quier Glaß zu Gera, als seinen Bevollmächtigten, geschehenes Nachsuchen und 
in Folge darauf Statt gefundener Erörterung, auf mehre, durch bei dem un- 
terzeichneten Staats-Ministerium niedergelegte Zeichnung und Beschreibung nach- 
gewiesene, Verbesserungen an den Maschinen zum Kämmen und Spinnen fase- 
riger Substanzen, ein Privilegium auf fünf hinter einander folgende Jahre, 
vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne vor- 
her erlangte Zustimmung des Privilegien-Inhabers diese verbesserten Einrich- 
tungen zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Jemand in der Benntzung 
bekannter Einrichtungen behindert werden soll, für den Umfang des Großher- 
zogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach ertheilt worden, jedoch nur unter der 
Bedingung, daß das Privilegium dann als erloschen zu betrachten seyn würde, 
wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großher= 
zogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird. 
Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums die Neuheit und Eigenthüm- 
lichkeit der Erfindung im Sinne der, laut der Bekanntmachung vom 3. März 
1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 13, 14, 15, 16) in den Zollver- 
einsstaaten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem beutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Oktober 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist. 
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium Folgendes beschlossen worden: 
1) die Schüler der Schullehrer-Seminare werden aus den letzteren nur nach 
genügend bestandener Abgangs-(Maturitäts-) Prüfung entlassen; 
2) die Schulamts-Kandidaten haben sich nach dem Abgange vom Lehrer= 
Seminar wenigstens zwei Jahre im Lebrfache zu üben und’die alsdann 
mit ihnen vorzunchmende Anstellungsprüfung genügend zu bestehen, ehe 
deren definitive Anstellung im Schulamte erfolgt; 
wenn man auch den von hierzu berechtigten Privat-Patronen für inlän- 
dische Schulstellen präsentirten ausländischen Lehrern oder Schulamts- 
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