Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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3) Der Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche 10 
bis 12 Pfund fassen und die verlöthet sind, in starke Kisten mit Sägemehl fest 
verpackt seyn. Diese Kisten müssen außerdem gehörig in grau Leinen emballirt 
seyn, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr 
als hundert Pfund wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor“ enthaltend 
und mit dem Zeichen „Oben“ bezeichnet seyn. 
4) Fällt dem Versender erweislich eine Vernachlässigung in der Verpackung 
zur Last, so haftet derselbe bei einem vorkommenden Unrfall für allen daraus 
entstehenden Schaden. 
5) Die Beförderung erfolgt nur mit Güterzügen und nur in bedeckten 
Wagen, welche stets die letzten im Zuge seyn müssen. 
6) Unrichtige oder unterlassene Deklarationen aller chemischen Präparate, 
deren Versendung nach der, dem §F. 18 des Bahnpolizei-Reglements beigefüg- 
ten Königlich Preußischen Ministerial-Bekanntmachung vom 27. September 
1846 oder nach den gegenwärtigen Bestimmungen nur unter besonderen Vor- 
sichtsmaßregeln Seitens des Aufgebers gestattet ist, sowie die wissentliche An- 
nahme und Beförderung solcher unrichtig oder gar nicht deklarirten Gegenstände 
Seitens der Eisenbahn-Beamten wird gleich der Versendung gänzlich verbote- 
ner Präparate nach K. 6 und §. 7 der gedachten Königlich Preußischen Mini- 
sterial-Bekanntmachung bestraft. 
Weimar am 27. Oktober 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Dem Kaufmann Herrmann Koch zu Jena ist auf Nachsuchen die 
Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuerversicherungs- 
Gesellschaft zu Elberfeld innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf 
Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 3. November 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III. Dem Beuteltuch-Fabrikanten Louis Winkler zu Münchenbernsdorf 
ist auf Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agen-
	        
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