Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs-Blatt 
Großberzogthum 
Sachsen-Weimar--Eisenach. 
  
Nummer 36. Weimar. 18. Dezember 1852. 
Winisterial-Vekanntmachungen. 
I. Nach der zufolge höchsten Befebls erlassenen Bekanntmachung der 
vormaligen Großberzoglichen Landes-Direktion vom 8. Mai 1849 soll auf 
Nachsuchen auch den Militär-Dienstpflichtigen die Erlaubniß zur Auswanderung 
aus dem Großherzogtbume nicht versagt werden, wenn sie in ein anderes deut- 
sches Land auswandern und dort ebenfalls dem deutschen Reiche Militär-Dienste 
leisten. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben es jedoch bei den verän- 
derten Verhältnissen und Umständen für angemessen erachtet, die Auswande- 
rungsfreiheit der Militär-Dienstpflichtigen wieder auf die im §. 3 des Gesetzes 
über die Militär-Dienstpflicht vom 24. Juni 1823 vorgesehenen Fälle zu be- 
schränken und es wird demgemäß künftighin nur solchen Militär-Dienstpflichtigen 
auf Nachsuchen die Erlaubniß zur Auswanderung ertheilt werden, welche durch 
die Versagung dieser Erlaubniß um die Gelegenheit kommen würden, ihr Glück 
im Auslande auf ausgezeichnete Weise zu gründen und, nach Befinden, 
ein angemessenes Ablösungs-Quantum erlegen. 
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. November 1852. 
Erstes Departement des Grobßherzoglich Sächfschen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
von Watzdorf. 
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