Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar--Eisenach.
Nummer 36. Weimar. 18. Dezember 1852.
Winisterial-Vekanntmachungen.
I. Nach der zufolge höchsten Befebls erlassenen Bekanntmachung der
vormaligen Großberzoglichen Landes-Direktion vom 8. Mai 1849 soll auf
Nachsuchen auch den Militär-Dienstpflichtigen die Erlaubniß zur Auswanderung
aus dem Großherzogtbume nicht versagt werden, wenn sie in ein anderes deut-
sches Land auswandern und dort ebenfalls dem deutschen Reiche Militär-Dienste
leisten.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben es jedoch bei den verän-
derten Verhältnissen und Umständen für angemessen erachtet, die Auswande-
rungsfreiheit der Militär-Dienstpflichtigen wieder auf die im §. 3 des Gesetzes
über die Militär-Dienstpflicht vom 24. Juni 1823 vorgesehenen Fälle zu be-
schränken und es wird demgemäß künftighin nur solchen Militär-Dienstpflichtigen
auf Nachsuchen die Erlaubniß zur Auswanderung ertheilt werden, welche durch
die Versagung dieser Erlaubniß um die Gelegenheit kommen würden, ihr Glück
im Auslande auf ausgezeichnete Weise zu gründen und, nach Befinden,
ein angemessenes Ablösungs-Quantum erlegen.
Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 16. November 1852.
Erstes Departement des Grobßherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
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