Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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UI. Der Handlung Brehme und Söhne zu Weida ist auf Ansuchen 
die Erlaubniß bis auf Widerruf ertheilt worden, eine Agentur für die Feuer- 
versicherungs-Bank für Deutschland zu Gotha übernehmen und innerhalb der 
Grenzen des Großherzogthumes betreiben zu dürfen. 
Weimar am 26. November 1852. 
Fi nanz-Departement des Großherzoglich Sächßschen 
Staats-Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
IIII. Dem Nadlermeister Christian Heinrich Rothe zu Weida ist auf 
Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der 
Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Leipzig innerhalb der Grenzen des Großher- 
zogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 10. December 1852. 
Vinanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. In Folge des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden 
vom 5. März 1850 ist das bisherige Großherzogliche Rentamt zu Frauen- 
prießnitz vom 1. d. Monats an in ein Rechnungsamt umgestaltet worden, 
und es sind dem letztern die in den §.S. 39 bis 41 des angezogenen Gesetzes 
aufgeführten Geschäfte unter folgenden Modifikationen übertragen worden. 
Die Zuständigkeit des Rechnungsamtes Frauenprießnitz erstreckt sich 
über den ganzen Bezirk des Großherzoglichen Justiz-Amtes Bürgel mit 
Tautenburg, wie solcher unter Nr. I, 6 des, der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Juni 1850 (S. 561 des Regierungs-Blattes) beigefügten, Verzeich- 
nisses näher beschrieben ist, also auch über die zeither ganz oder theilweise zum 
Bezirke des Großherzoglichen Rentamtes Jena gehörig gewesenen Ortschaften: 
Jenalöbnitz, Löberschütz, Nausnitz, Rodigast und Wogau. 
Die Funktionen der Obereinnahme der direkten Steuern und der 
Brandkassegelder, sowie die seither vom Rentamte Jeng besorgten rent- 
amtlichen Geschäfte rücksichtlich der ebengedachten neu hinzutretenden Ortschaf- 
ten gehen jedoch erst vom 1. Januar k. J. an auf das neue Rechnungsamt 
über, so daß namentlich die Ablieferung der im laufenden Jahre fällig gewor-
	        
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