Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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bereits obliegende Verpflichtung zur Ueberwachung des stattsindenden Kochsalz= 
bezuges auch auf die vorkommenden Viehsalz-Transporte von der Saline Arns- 
hall mit zu erstrecken. 
Weimar am 8. Dezember 1852. 
Finalz-Departement des Großherzoglich Sächßschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
Bekanutmachung. 
Der F. 9 des Biersteuergesetzes vom 16. Februar 1836 bestimmt: „daß 
in jeder Brauerei, die betrieben wird, eine mit eisernen gleicharmigen Balken 
versehene Waage, worauf wenigstens zwei Zentner auf Ein Mal abgewogen 
werden können, und mit wenigstens eben so viel geaichtem Gewichte vorhanden 
seyn muß.“ In Gemäßheit dieser Bestimmung ist das Großherzogliche Steuer- 
aufsichts-Personal angewiesen worden, überall da, wo zwei Zentner oder größere 
Malzschrotmengen, als zwei Zentner, zur Einmeischung deklarirt worden, bei 
den von ihnen vorzunehmenden Malzschrot-Verwiegungen darauf zu balten, daß 
das deklarirte Malzschrot nicht in Quantitäten unter zwei Zentnern gewogen 
werde. Dafern jedoch bei der, auf solche Weise ausgeführten Verwiegung ei- 
ner deklarirten größeren Post von Beispielsweise 5 oder 6 / u. s. w. Zentnern 
Malzschrotmengen unter zwei Zentnern, Beispielsweise von einem Zentner be- 
züglich einem halben Zentner Malzschrot, zum Verwiegen übrig bleiben: so un- 
terliegt es keinem Zweifel, daß in solchen Fällen auch Malzschrot-Quantitäten 
unter zwei Zentnern verwogen werden dürfen. 
Auf die obige, für das Verwiegungsgeschäft getrossene Norm wird zur 
Vermeidung etwaiger Reklamationen und zu dem Zwecke hierdurch aufmerksam 
gemacht, um die Brauenden in den Stand zu setzen, die zu deren Ausführung 
erforderlichen Vorkehrungen, namentlich auch hinsichtlich der Größe der Säcke, 
in denen das Braumalzschrot zur Waage gebracht wird, zu treffen. 
Erfurt am 25. November 1852. 
Der Großherzoglich Sächsische General-Inspektor. 
Wendt.
	        
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