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bereits obliegende Verpflichtung zur Ueberwachung des stattsindenden Kochsalz=
bezuges auch auf die vorkommenden Viehsalz-Transporte von der Saline Arns-
hall mit zu erstrecken.
Weimar am 8. Dezember 1852.
Finalz-Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanutmachung.
Der F. 9 des Biersteuergesetzes vom 16. Februar 1836 bestimmt: „daß
in jeder Brauerei, die betrieben wird, eine mit eisernen gleicharmigen Balken
versehene Waage, worauf wenigstens zwei Zentner auf Ein Mal abgewogen
werden können, und mit wenigstens eben so viel geaichtem Gewichte vorhanden
seyn muß.“ In Gemäßheit dieser Bestimmung ist das Großherzogliche Steuer-
aufsichts-Personal angewiesen worden, überall da, wo zwei Zentner oder größere
Malzschrotmengen, als zwei Zentner, zur Einmeischung deklarirt worden, bei
den von ihnen vorzunehmenden Malzschrot-Verwiegungen darauf zu balten, daß
das deklarirte Malzschrot nicht in Quantitäten unter zwei Zentnern gewogen
werde. Dafern jedoch bei der, auf solche Weise ausgeführten Verwiegung ei-
ner deklarirten größeren Post von Beispielsweise 5 oder 6 / u. s. w. Zentnern
Malzschrotmengen unter zwei Zentnern, Beispielsweise von einem Zentner be-
züglich einem halben Zentner Malzschrot, zum Verwiegen übrig bleiben: so un-
terliegt es keinem Zweifel, daß in solchen Fällen auch Malzschrot-Quantitäten
unter zwei Zentnern verwogen werden dürfen.
Auf die obige, für das Verwiegungsgeschäft getrossene Norm wird zur
Vermeidung etwaiger Reklamationen und zu dem Zwecke hierdurch aufmerksam
gemacht, um die Brauenden in den Stand zu setzen, die zu deren Ausführung
erforderlichen Vorkehrungen, namentlich auch hinsichtlich der Größe der Säcke,
in denen das Braumalzschrot zur Waage gebracht wird, zu treffen.
Erfurt am 25. November 1852.
Der Großherzoglich Sächsische General-Inspektor.
Wendt.