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Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem
der kontrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Ver-
pflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des F. 2.
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des
§. 6 Anwendung.
8. 6.
Ist keiner der im §. 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat,
in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten.
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter sechszehen Jahren, falls
sie einem andern Staate nach F. 1 oder §. 2 zugewiesen werden könnten, von
ihren Ehemännern und beziehungsweise Aeltern getrennt werden.
8. 7.
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen
will, die Uebernahme derselben von mehren deutschen Bundesstaaten aus der
gegenwärtigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat
sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung
auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist.
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten
Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung
auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hier-
nächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung
seines Rechtes gegen den vermeintlich näter verpflichteten Staat überlassen.
Ohne Zustimmung der Vehörde es zur Uebernahme verpflichteten Staa-
tes darf diesem kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum zuge-
führt werden, es sey denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohn-
ortes ausgestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf
noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden
dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das
Gebiet des andern kontrahirenden Staates zugeführt werden kann.
8. 9.
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem
andern zum Weiter-Transporte in einen rückwärts liegenden Staat nach Maß-
gabe des F. 8 litt. b überwiesen worden ist, von dem letztern nicht angenom-
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