Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Gehörte die Mutter zur Zeit der Geburt ihres unehelichen Kindes keinem 
der kontrahirenden Staaten als Unterthanin an, so entscheiden über die Ver- 
pflichtung zu seiner Uebernahme die Bestimmungen des F. 2. 
Auch auf uneheliche Kinder findet die Vorschrift des zweiten Absatzes des 
§. 6 Anwendung. 
8. 6. 
Ist keiner der im §. 2 gedachten Fälle vorhanden, so muß der Staat, 
in welchem der Heimathlose sich aufhält, denselben behalten. 
Doch sollen weder Ehefrauen noch Kinder unter sechszehen Jahren, falls 
sie einem andern Staate nach F. 1 oder §. 2 zugewiesen werden könnten, von 
ihren Ehemännern und beziehungsweise Aeltern getrennt werden. 
8. 7. 
Wenn diejenige Regierung, welche sich einer lästigen Person entledigen 
will, die Uebernahme derselben von mehren deutschen Bundesstaaten aus der 
gegenwärtigen oder einer andern Uebereinkunft zu fordern berechtigt ist, so hat 
sie denjenigen Staat zunächst in Anspruch zu nehmen, welcher in Beziehung 
auf den Verpflichtungsgrund oder die Zeitfolge näher verpflichtet ist. 
Hat dieser Staat, auch nach vorgängigem Schriftwechsel der obersten 
Landesbehörden, die Uebernahme verweigert, so kann die ausweisende Regierung 
auch von demjenigen Staate, welcher nach gegenwärtiger Uebereinkunft hier- 
nächst verpflichtet ist, die Uebernahme fordern und demselben die Geltendmachung 
seines Rechtes gegen den vermeintlich näter verpflichteten Staat überlassen. 
Ohne Zustimmung der Vehörde es zur Uebernahme verpflichteten Staa- 
tes darf diesem kein aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum zuge- 
führt werden, es sey denn, daß 
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohn- 
ortes ausgestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ablauf 
noch nicht ein Jahr verstrichen ist, befindet, oder 
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden 
dritten Staate zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das 
Gebiet des andern kontrahirenden Staates zugeführt werden kann. 
8. 9. 
Sollte ein Individuum, welches von dem einen kontrahirenden Staate dem 
andern zum Weiter-Transporte in einen rückwärts liegenden Staat nach Maß- 
gabe des F. 8 litt. b überwiesen worden ist, von dem letztern nicht angenom- 
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