Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

254 
tet worden, was §. 66 des genannten Gesetzes wegen der Anmeldung zur Ein- 
zahlung und bezüglich wegen der Rückforderung und Heimzahlung vorgeschrie- 
ben ist. 
Nach dem Gesetze vom 5. März 1850, die Neugestaltung der Staatsbe- 
hörden betreffend, ist nun an die Stelle der sonstigen Haupt-Landschaftskasse 
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse getreten, und es werden im Sinne und 
in weiterer Folge dieses Gesetzes demnächst auch die Großherzoglichen Kreis- 
Steuereinnahmen zur Aufhebung gelangen, sobald die Einrichtung der Rech- 
nungsämter des betreffenden Kreises erfolgt seyn wird. 
Wir haben daher zur Herstellung eines gleichmäßigen Geschäftsganges mit 
den an die Haupt-Staatökasse einzuzahlenden und bezüglich von dieser rückzube- 
zahlenden öffentlichen Depositen-Geldern beschlossen, vom 1. Januar 1853 an 
die Annahme sowohl als die Rückzahlung der Depositen auftragsweise für 
Rechnung der Haupt-Staatskasse durch die bis dahin wirklich eingerichteten, 
und die von da an noch ferner einzurichtenden Rechnungsämter bewirken zu 
lassen, welche letztere über das Verfahren dabei von der Haupt-Staatskasse die 
erforderliche Instruktion empfangen werden. 
Von dieser Anordnung bleibt jedoch das künftige Rechnungsamt Weimar 
auch ferner ausgeschlossen, da der Kürze halber die Deposital-Behörden dessen 
Bereiches die Depositen-Zahlungsgeschäfte, wie hisher, unmittelbar mit der 
Haupt-Staatskasse abzuthun haben. 
Vorübergehend ausgenommen hiervon bleiben auch noch die Depositen 
im Bezirke des Rentamtes Vacha mit Völkershausen, welche bis zur Einrich- 
tung eines Rechnungsamtes für diesen Bezirk bei der Obereinnahme zu Vacha 
in Empfang genommen und bezüglich rückbezahlt werden sollen, worüber diese 
ebenfalls von der Haupt-Staatskasse näher instruirt werden wird. 
Den sämmtlichen Deposital-Behörden des Großherzogthumes wird solches 
hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung ihrer Seits eröffnet und zur Ver- 
meidung von Mißverständnissen nur noch bemerkt, daß überall da, wo im Wei- 
marischen und im Neustädtischen Kreise Rechnungsämter noch nicht eingerichtet 
sind, bis zu deren erfolgender und zu publicirenden Einrichtung, die Depositen= 
Zahlgeschäfte noch mit der Haupt-Staatskasse und bezüglich mit der Kreis- 
Steuereinnahme zu Neustadt a./O. abzuthun sind. 
Weimar am 13. Dezember 1852. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.