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tet worden, was §. 66 des genannten Gesetzes wegen der Anmeldung zur Ein-
zahlung und bezüglich wegen der Rückforderung und Heimzahlung vorgeschrie-
ben ist.
Nach dem Gesetze vom 5. März 1850, die Neugestaltung der Staatsbe-
hörden betreffend, ist nun an die Stelle der sonstigen Haupt-Landschaftskasse
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse getreten, und es werden im Sinne und
in weiterer Folge dieses Gesetzes demnächst auch die Großherzoglichen Kreis-
Steuereinnahmen zur Aufhebung gelangen, sobald die Einrichtung der Rech-
nungsämter des betreffenden Kreises erfolgt seyn wird.
Wir haben daher zur Herstellung eines gleichmäßigen Geschäftsganges mit
den an die Haupt-Staatökasse einzuzahlenden und bezüglich von dieser rückzube-
zahlenden öffentlichen Depositen-Geldern beschlossen, vom 1. Januar 1853 an
die Annahme sowohl als die Rückzahlung der Depositen auftragsweise für
Rechnung der Haupt-Staatskasse durch die bis dahin wirklich eingerichteten,
und die von da an noch ferner einzurichtenden Rechnungsämter bewirken zu
lassen, welche letztere über das Verfahren dabei von der Haupt-Staatskasse die
erforderliche Instruktion empfangen werden.
Von dieser Anordnung bleibt jedoch das künftige Rechnungsamt Weimar
auch ferner ausgeschlossen, da der Kürze halber die Deposital-Behörden dessen
Bereiches die Depositen-Zahlungsgeschäfte, wie hisher, unmittelbar mit der
Haupt-Staatskasse abzuthun haben.
Vorübergehend ausgenommen hiervon bleiben auch noch die Depositen
im Bezirke des Rentamtes Vacha mit Völkershausen, welche bis zur Einrich-
tung eines Rechnungsamtes für diesen Bezirk bei der Obereinnahme zu Vacha
in Empfang genommen und bezüglich rückbezahlt werden sollen, worüber diese
ebenfalls von der Haupt-Staatskasse näher instruirt werden wird.
Den sämmtlichen Deposital-Behörden des Großherzogthumes wird solches
hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung ihrer Seits eröffnet und zur Ver-
meidung von Mißverständnissen nur noch bemerkt, daß überall da, wo im Wei-
marischen und im Neustädtischen Kreise Rechnungsämter noch nicht eingerichtet
sind, bis zu deren erfolgender und zu publicirenden Einrichtung, die Depositen=
Zahlgeschäfte noch mit der Haupt-Staatskasse und bezüglich mit der Kreis-
Steuereinnahme zu Neustadt a./O. abzuthun sind.
Weimar am 13. Dezember 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.