Uegierungs-Blatt
Großberzogihum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 38. Weimar. 29. Dezember 1832.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Im 9.#7 des Gesetzes zur Sicherung gegen Feuersbrünste vom
29. April 1829 ist unter Andern verordnet:
„Oeffnungen in den Wänden dürfen mit Stroh, Heu und ähnlichen Din-
gen nicht verstopft, sondern es sollen selbst die nothwendigen Oeffnun-
gen und Lücken, z. B. auf den Dachböden und in Ställen, entweder
mit Fenstern oder mit Laden verschlossen werden.
Zuwiderbandlungen sind mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Thalern
oder mit verhältnißmäßigem Gefängnisse zu ahnden.“
Zur Beseitigung von Ungleichbeiten und Zweifeln, welche bei der Handhabung
dieser polizeilichen Strafandrohung entstanden sind, wird hiermit weiter verordnet:
„Die vor Oeffnungen in Scheunen, Ställen, Futter= und Dach-Böden
angebrachten Fenster und Läden dürfen nur so lange, als ein im Frage-
falle nachzuweisender wirthschaftlicher Zweck es erfordert, geöffnet und
müssen zur Zeit der Dunkelheit oder bei einem im Orte ausgebrochenen
Brande verschlossen gehalten oder sofort verschlossen werden.
Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder
mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu ahnden.“
Sämmtliche Polizei-Behörden haben hiernach zu verfahren, das Auf-
sichtspersonal zu instrniren und geeigneten Falles die nicht polizeilich zu erledi-
genden Anzeigen zur gerichtlichen Untersuchung abzugeben.
Weimar am 4. Dezember 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
StWtaats-Ministeriums, T#btheilung B.
von Watzdorf.
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