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derhandelnde in Anwendung bringen zu lassen, wo die Verabreichung an Kin—
der erfolgt. Die Wichtigkeit, welche der Gewöhnung der Jugend an Thätig-
keit und Ordnung und ihrer Fernhaltung von den in dem Bettelgewerbe lie-
genden Verführungen zu Lastern aller Art gefunden werden muß, wird keinem
Einsichtigen entgehen und es bedarf daher die Handhabung der angedeuteten
strengen Maßregel keiner näheren Rechtfertigung. «
Wenn nach den angegebenen Richtungen hin ein einhelliges und konse-
quentes Zusammenwirken Statt findet, so hofft das unterzeichnete Staats-Mi-
nisterium zuversichtlich, dem durch lange Gewohnbeit auffallend eingewurzelten
Uebel mit Erfolg entgegentreten zu können. Je häufiger aber die Bewohner
des Kreises bisher ihre Klagen über das Unwesen haben vernehmen lassen, desto
eifriger mögen sie durch ihre eigene Mitwirkung zeigen, daß es ihnen Ernst ist,
Unstatten abgestellt zu sehen, welche in den Verhältnissen des Kreises keineswegs
nothwendig begründet sind.
Weimar am 9. Dezember 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachfschen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
III. Vom 1. Januar künftigen Jahres an wird mit dem Großherzogli-
chen Rechnungsamte zu Kaltennordheim die Verwaltung der daselbst bestehenden
Großherzoglichen Steuer-Rezeptur und Salzgeldereinnahme verbunden werden,
was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 17. Dezember 1852.
Finanz- Departement des Großherzoglich Sächsischen
Stoats-WMinisteriums.
hon.
IV. Nachdem neuerdings auch die Fürstlich Waldecksche Staatsregierung
dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar vorigen Jahres be-
kannt gemachten Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-
Mittel beigetreten ist: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht. Weimar am 21. Dezember 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
Für den Deenent · Chef :
irth.