Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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men werden, so kann dasselbe in denjenigen Staat, aus welchem es ausgewie- 
sen worden war, wieder zurückgeführt werden. 
5. 10. 
Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Trans- 
portes und Abgabe derselben an die Polizei-Behörde desjenigen Ortes, wo der 
Transport als von Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. 
Mit dem Ausgewiesenen werden zugleich die Beweisstücke, worauf der Trans- 
port konventionsmäßig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine 
Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mittelst eines Pas- 
ses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr 
Vaterland gewiesen werden. 
8. 11. 
Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der auswei- 
sende Staat. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimatb in einem dritten Staate zu- 
geführt zu werden, durch das Gebiet eines andern kontrahirenden Theiles trans- 
portirt werden muß, so hat dem Letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der 
bei dem Durch-Transporte entstehenden Kosten zu erstatten. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des F. 9 in den Staat, aus welchem 
er ausgewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat 
sämmtliche Kosten des Rück-Transportes zu vergüten. 
s. 12. 
Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, 
welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber Statt findenden 
Schriftwechsel nicht einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplo- 
matischen Wege nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierun- 
gen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regie- 
rung stellen, welche zu den Mit-Kontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruches zu ersuchenden deutschen 
Regierung bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Aus- 
gewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal 
nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift 
nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.
	        
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