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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem
Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Ge-
biete das auszuweisende Individuum bei dem Entstehen der Differenz sich be-
funden, die Verpflichtung dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
5. 18.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar der-
gestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit,
welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht
zur Erörterung gelangt, oder, falls dieses bereits der Fall gewesen, bis eben da-
hin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung
noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmun-
gen beurtheilt werden sollen.
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der
Uebernahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staa-
ten bestanden, außer Kraft.
5. 14.
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von
ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurück-
zutreten.
8. 18.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden
Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu
übergebende Erklärung bewirkt.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, den vorstehenden Ver-
trag genehmigt und von den übrigen betheiligten Regierungen eine gleichmäßige
Erklärung entgegengenommen haben, so wird derselbe zur Nachachtung mit fol-
genden weiteren Bemerkungen bekannt gemacht:
1) der obigen Uebereinkunft sind nachträglich die Regierungen von Hessen-
Kassel, Hessen-Darmstadt, Braunschweig und Nassau beigetreten;