Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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II. Von der Kinfürstlich Hessischen Staatsregierung ist der Steuerstell- 
zu Bockenheim die Befugniß zur unbeschränkten Ertheilung und Erledigung 
von Uebergangsscheinen beigelegt worden. 
Weimar am 31. Dezember 1351. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IIII. In der höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die 
allgemeine Einkommensteuer vom 19. November 1851, welche sich in dem 
vorjährigen Regierungs-Blatte Nummer 39 abgedruckt befindet, muß es heißen: 
a) in den §F.S. 11 und 15 „längstens bis zum ersten Mai“ statt „läng- 
stens bis zum ersten April 2c./; 
b) in dem F§. 29, vierte Zeile „Verpachter“ statt „Pachter“. 
Nicht minder ist in der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 
v. J., die einzureichenden Besoldungs-, Kapital-Renten= 2c. Fassionen betreffend, 
ebenfalls Nummer 39 des vorjährigen Regierungs-Blattes, Seite 482, von 
unten dritte Zeile „oder“ statt „aber“ zu lesen. 
Weimar am 9. Januar 1852. 
Drittes Departement des Großherzoglich Süchfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit höchster landesherrlicher Genehmigung ist vom 1. dieses Monats für 
den Ort Gerstungen eine postalische Einrichtung in der Weise hergestellt wor- 
den, daß ein geeigneter Beamter auf dem Bahnhofe bei Gerstungen die aufzu- 
gebenden Gegenstände zur Weiter-Spedition übernimmt, auch die für Gerstun- 
gen ankommenden Postsendungen distribuirt. 
Die Besorgung dieses Postdienstes ist dem Bahnhofs-Inspektor Graff in 
Gerstungen provisorisch übertragen worden. 
Weimar am 2. Januar 1852. 
Großberzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig.