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II. Von der Kinfürstlich Hessischen Staatsregierung ist der Steuerstell-
zu Bockenheim die Befugniß zur unbeschränkten Ertheilung und Erledigung
von Uebergangsscheinen beigelegt worden.
Weimar am 31. Dezember 1351.
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
IIII. In der höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
allgemeine Einkommensteuer vom 19. November 1851, welche sich in dem
vorjährigen Regierungs-Blatte Nummer 39 abgedruckt befindet, muß es heißen:
a) in den §F.S. 11 und 15 „längstens bis zum ersten Mai“ statt „läng-
stens bis zum ersten April 2c./;
b) in dem F§. 29, vierte Zeile „Verpachter“ statt „Pachter“.
Nicht minder ist in der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember
v. J., die einzureichenden Besoldungs-, Kapital-Renten= 2c. Fassionen betreffend,
ebenfalls Nummer 39 des vorjährigen Regierungs-Blattes, Seite 482, von
unten dritte Zeile „oder“ statt „aber“ zu lesen.
Weimar am 9. Januar 1852.
Drittes Departement des Großherzoglich Süchfischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanntmachung.
Mit höchster landesherrlicher Genehmigung ist vom 1. dieses Monats für
den Ort Gerstungen eine postalische Einrichtung in der Weise hergestellt wor-
den, daß ein geeigneter Beamter auf dem Bahnhofe bei Gerstungen die aufzu-
gebenden Gegenstände zur Weiter-Spedition übernimmt, auch die für Gerstun-
gen ankommenden Postsendungen distribuirt.
Die Besorgung dieses Postdienstes ist dem Bahnhofs-Inspektor Graff in
Gerstungen provisorisch übertragen worden.
Weimar am 2. Januar 1852.
Großberzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.