Uegierungs-Blatt
Großberzogihum
Sachsen. Weimar.Eisenach.
Weimar. 21. Januar 1832.
Nummer 1.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. In Folge der von den sämmtlichen, dem Gesammt-Zollogreine ange-
gehörenden Regierungen getroffenen Vereinbarungen über die Veränderungen,
welche bezüglich der Waaren-Kontrole im Binnenlande Statt finden sollen, wird
Folgendes hierdurch bekannt gemacht:
1) Die auf die Waaren-Kontrole im Binnenlande bezüglichen, in den
§#. 93 — 97 der Vereins-Jollordnung enthaltenen Vorschriften treten im Groß-
herzogthume und in den übrigen Vereinsstaaten, insofern vort nicht ausdrück-
lich das Gegentheil verordnet wird, mit dem 1. Jannar 1852 außer Kraft.
Nur im Amtsbezirke Allstedt mit Oldisleben bleiben diese Vorschrif-
ten in Ansebung des Verkehrs mit Branntwein noch in Anwemung.
2) Jeder Vereinsregierung ist es vorbehalten, die gedachten Vorschriften in
Ansehung sämmtlicher im H. 93 der Vereins-Jollordnung unter Nr. 1 bis 6
aufgeführten Waaren, oder nur einzelner derselben allgemein oder in ein-
zelnen Distriften aufrecht zu erhalten, beziehungsweise wieder in Kraft treten
zu lassen. In welchen Vereinsstaaten eine solche Maßregel Statt findet, wird
besonders bekannt gemacht werden, und es haben in solchen Fällen diejenigen,
welche binnenkontrolepflichtige Waaren in kontrolepflichtiger Menge nach einem
solchen Vereinsstaate oder Distrikte versenden, den über die Binnen-Kontrole
bestehenden Vorschriften zu genügen.
3) Die im §. 36 unter 1 und 4 des Zollgesetzes enthaltenen Vorschriften,
wornach
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