30
3) bei den vorzunehmenden Vermessungen rc. ist mit möglichster Schonung
der Grundstücke und der etwa darauf stehenden Früchte, Anlagen u. s. w.
zu Werke zu gehen;
4) wird dabei ein Schaden veranlaßt, so ist derselbe von der Direktion der
Thüringischen Eisenbahngesellschaft entweder nach Maßgabe der von ihrem
Bevollmächtigten mit den betheiligten Grundstücksbesitzern getroffenen güt-
lichen Uebereinkunft, oder, wo eine solche nicht Statt gefunden hat, nach
Maßgabe der von dem Großherzoglichen Justiz-Amte des Bezirkes auf
Kosten der genannten Direktion zu veranlassenden Würderungen durch
verpflichtete Taxatoren zu ersetzen.
Weimar am 26. Januar 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Lebtheilung B.
von Watzdorf.
II. In weiterem Verfolge der Bekanntmachung vom 26. Dezember v. J.
bringt das unterzeichnete Staats-Ministerium hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß
1) im ganzen Bereiche des Königlich Preußischen Regierungsbezirkes Pots-
dam einer deßhalb getroffenen weitern Bestimmung zufolge die Vor-
schriften der §.. 93 bis 97 der Zollordnung auch für den Verkehr mit
baumwollenen und dergleichen mit anderen Gespinnsten gemischten Stuhl-
waaren und Zeugen (vergleiche Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 15.
d. M., Seite 22 des Regierungs-Blattes, Nummer 4) in Wirksamkeit
bleiben, daß
im Königreiche Sachsen die vorstehend unter Ziffer 1 gedachten Vor-
schriften, mit Ausnahme der Kontrole wegen des Branntweines, vom 1. Fe-
bruar d. J. au bis auf Weiteres außer Kraft treten werden und daß auch
im Kurfürstenthume Hessen, ebenfalls nach neuerer Bestimmung
(vergl. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 15. d. M.), für die dortigen
Hauptlande, mit Ausnahme der Kreise Schaumburg und Schmalkalden,
die durch das jenseitige Gesetz vom 6. März 1831 in Beziehung auf
den Transport des Branntweines im Innern angeordnete Begleitschein-
Kontrole noch fernerhin in Anwendung kommen, nicht minder
4) im Herzogthume Braunschweig die Waaren-Kontrole im Binnen-
lande hinsichtlich des Verkehres mit Branntwein fortbestehen wird.
Weimar am 27. Januar 1852.
Finanz- Departement des Großherzoglich Süchsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
1—
3