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Vorstehenden Anordnungen ist auch bei den diesjährigen Einschätzungen
noch nachzugehen, insofern die Schätzungslisten nicht bereits von dem Rech-
nungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission geprüft und von dem Gemein-
devorstande publizirt sind (J. 43 der Ausführungsverordnung). Sollten diesel-
ben bereits dem Rechnungsamte oder der Steuer-Lokal-Kommission zur Prü-
fung vorgelegt seyn: so sind sie von diesen an die Gemeindevorstände vorerst
zurückzugeben, um die öffentliche Auslegung noch zu bewirken und sie dann so-
fort wieder einzureichen.
Die Rechnungsämter und Stener-Lokal-Kommissionen haben demgemäß
die Gemeindevorstände ihres Bereiches schleunigst zu instruiren und dieselben auf-
zufordern, in geeigneter Weise zur Kenntniß der Steuerpflichtigen in jedem
Orte zu bringen, daß ein jeder Steuerpflichtiger berechtigt ist, über falsche Ein-
schätzungen Anderer bei der betroffenen Behörde (dem Rechnungsamte, der
Steuer-Lokal-Kommission), Beschwerde zu führen, daß aber eine jede solche Be-
schwerde mit Angabe des Namens des Beschwerdeführers versehen und noch vor
vollendeter Prüfung der Schätzungslisten bei der Behörde eingereicht werden muß.
Weimar am 11. Februar 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanutmachung.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Mai 1851 (S. 181
des Regierungs-Blattes vom Jahre 1851) wird hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß der Ort Oberreisen, welcher dem Landbestellbezirke von
Buttelstedt zugetheilt war, nunmehr dem Landbestellbezirke von Buttstädt über-
wiesen worden ist.
Weimar am 2. Februar 1852.
Großherzoglich Sächßsche Ober-Postinspektion.
Helbig.