Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 28. Februar 1852. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
Da es sich bei der Ausführung des F. 85 des Gesetzes vom 19. März 
v. J. über die allgemeine Einkommensteuer ergeben hat, daß die Beschränkung 
der Wabl der Beisitzer zu den Steuer-Lokal-Kommissionen auf den Ortsbürger 
am Sitze derselben hier und da eine angemessene Besetzung dieser wichtigen 
Stellen zweckwidrig erschwert und um zugleich einige weitere bei der Ausfüh- 
rung dieser Bestimmung entstandene Zweifel zu beseitigen: so verordnen Wir mit 
verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages unter Aufbhebung des 
deshalb erlassenen provisorischen Gesetzes vom 1. Juli v. J. bierdurch, wie folgt: 
# 1J 
Wo es nach dem Ermessen des Bezirksausschusses am Sitze des Rech- 
nungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) an vollkommen geeigneten Personen 
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