Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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zur Besetzung der Stellen der Beisitzer in dieser Behörde fehlt, können auch 
Bürger eines andern Ortes im Bezirke der Bebörde als Beisitzer oder als de- 
ren Stellvertreter gewählt werden. 
§. 2. 
Das Amt eines solchen Beisitzers oder Stellvertreters ist ein Ehrenamt. 
Es werden daher nur Wegegelder denjenigen vergütet, welche am Sitze des 
Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) nicht wohnen. Diese Wegegel- 
der bestehen in einer Reiseentschädigung von einem Thaler für die Meile der 
Hinreise und der Rückreise zusammengenommen und werden aus der Kasse der 
vorgedachten Behörden geleistet. 
Abgelehnt kann die Annahme des fraglichen Amtes nur von demjenigen 
werden, welcher entweder das sechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat, oder zu beschei- 
nigen vermag, daß er nicht im Stande ist, den mit dem Amte verbundenen Auf- 
wand zu bestreiten, oder die unmittelbar vorhergehenden drei Jahre schon Bei- 
sitzer des Rechnungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) oder Stellvertreter ei- 
nes solchen war. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Februar 1852. 
½ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Geset, 
die Wahl der Beisitzer zu den Steuer- 
Lokal-Kommissionen Behufs der erstin- 
stanzlichen Entscheidung über Reklama- 
tionen gegen zu hohe Steuereinschätzung 
betreffend.
	        
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